Bei einem Totalschaden am Auto hilft nur eine Vollkasko
Ein Totalschaden beschreibt eine irreparable Zerstörung des Fahrzeuges, bei dem die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Wert eines Fahrzeuges verloren geht. Bei einem Abschluss einer Vollkaskoversicherung steht dem Versicherten nämlich eine Leistung im Umfang des entstandenen Schadens zu. Hiebei müssen allerdings einige Hürden und Voraussetzungen beachtet werden.
Die richtige Autoversicherung
Die Haftpflichtversicherung soll sich für Sie im Falle eines Schadenersatzanspruches einsetzen. Haben Sie beispielsweise einen Unfall verursacht, wird sie bis zu einer vereinbarten Deckungssumme für den Schaden aufkommen oder im Falle eines Rechtsstreits die Prozesskosten übernehmen. Die Teilkasko ist im Gegensatz dazu eine freiwillige Zusatzversicherung und kommt für Kleinschäden auch am eigenen Fahrzeug auf. Dies gilt vor allem für Unwetterschäden, Diebstahl oder Steinschlag. Die Vollkaskoversicherung übernimmt hingegen jegliche Schäden am eigenen Fahrzeug, selbst, wenn sie durch Ihr eigenes Verschulden verursacht worden sind. Ausgenommen sind hierbei Schäden, die auf einer bewussten Fahrlässigkeit basieren. Dazu gehört beispielsweise Trunkenheit am Steuer oder ein rechtswidriges Fahrverhalten mit defekten Bremsen. Ein Totalschaden wird somit im Falle einer Haftpflicht- oder einer Teilkaskoversicherung nur bei Dritten gewährleistet, wenn ein eigenes Verschulden vorliegt. Die Vollkaskoversicherung übernimmt hingegen mit einigen Einschränkungen auch den Schaden am eigenen Auto.
Wiederbeschaffungs- und Restwert
Auch nach einem wirtschaftlichem Totalschaden kann einem Fahrzeug ein sogenannter Restwert zugeschrieben werden. Er umfasst beispielsweise Recycling- und Wiederverwendungsmöglichkeiten. Die Autoversicherung wird somit ein Gutachten veranlassen, bei dem der Restwert Ihres Fahrzeuges bestimmt wird. Anschließend wird sie den Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall bestimmen, den sogenannten Wiederbeschaffungswert. Dabei wird ein Vergleichsmodell des Fahrzeuges herangezogen, welches vom technischen Zustand und somit von seinem aktuellen Wert vergleichbar ist. Schließlich wird der Restwert vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abgezogen und an Sie ausgehändigt. Der Gesetzgeber gewährt Ihnen allerdings auch eine Alternative. So kann der Eigentümer des Fahrzeuges auf eine Reparatur bestehen, sofern die dafür geschätzten Kosten den Wiederbeschaffungswert um 30 Prozent nicht übersteigen.
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