Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung

Für Mitglieder verkammerter Berufe besteht grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk ihrer Kammer. Aufgrund entsprechender Antragstellung erfolgt die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund. Der Landesverband der Freien Berufe Schleswig-Holstein (LFB) weißt darauf hin, dass das Bundessozialgericht (BSG) in insgesamt drei grundlegenden Entscheidungen die Wirkung einer einmal ausgesprochenen Befreiung jetzt deutlich eingeschränkt hat.

Antragsteller müssen danach zukünftig bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Der Antrag muss unter Einhaltung der Drei-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt werden, da anderenfalls die Befreiung nicht rückwirkend ab dem Beginn der Beschäftigung, sondern erst ab Antragstellung wirkt.

Hintergrund für die Neuerung ist, dass das BSG entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund einer einmal ausgesprochenen Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur noch so lange eine Rechtswirkung zusprechen will, wie der Beschäftigte seine Tätigkeit, für die die Befreiung einmal ausgesprochen worden ist, tatsächlich noch ausübt.

Deshalb die Empfehlung:
Bei jedem Tätigkeitswechsel, auch wenn es ein Wechsel im eigenen Unternehmen ist, sollte innerhalb von drei Monaten ab Beginn der neuen Beschäftigung ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.

Der LFB Landesverband der Freien Berufe in Schleswig-Holstein ist die
Spitzenorganisation der freiberuflichen Kammern und Verbände. In
Schleswig-Holstein gibt es rund 42.000 selbstständige Freiberufler. Diese
beschäftigen über 82.000 Mitarbeiter – darunter ca. 4.500 Auszubildende
– und erwirtschaften rund 10 Prozent des Bruttoinlandsproduktes.

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