BDC: In 3 Schritten zur qualifizierten fachärztlichen Zweitmeinung

Berlin, September 2011 – Gerade Patienten, die eine schwierige oder größere Therapie vor sich haben, sind oft verunsichert und fragen sich, ob dieser Eingriff wirklich nötig ist. „Für den Betroffenen ist die ärztliche Zweitmeinung ein wichtige Maßnahme zu einer transparenten und ausgewogenen Patienteninformation“, sagt Professor Dr. med. Hans-Peter Bruch, Präsident des BDC. „Außerdem unterstützt sie ihn dabei, die wichtigen Entscheidungen für oder gegen eine Therapie bestmöglich zu fällen. Nicht zuletzt hilft ein Zweitbefund Patienten, den richtigen Facharzt für ihre Erkrankung zu finden.“

Schritt 1:

Sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt. Bitten Sie ihn um alle Unterlagen und Untersuchungsergebnisse Ihres Erstbefundes.

 

Hintergrund:

Das Einholen einer Zweitmeinung heißt in den meisten Fällen nicht, dass das ganze diagnostische Verfahren noch einmal von vorne beginnen muss: Der Patient hat Anspruch auf alle Unterlagen und Untersuchungsergebnisse des Erstbefundes. Jeder Arzt ist verpflichtet Patientenunterlagen herauszugeben. Die Kosten einer ärztlichen Zweitmeinung werden in Deutschland in der Regel von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. „Bei einer Über-weisung zu einem Facharzt oder in das Krankenhaus ist es üblich, dem Patienten die Original-Befunde sowie eventuell vorhandene Arztbriefe mitzugeben. Deshalb wäre dies auch ein guter Zeitpunkt, eine Zweit-meinung einzuholen“, erklärt Professor Bruch, Direktor der Klinik für Chirurgie am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck. Patienten haben in Deutschland das Recht zur freien Arztwahl. „Dieses Recht kann und sollte genutzt werden, um einen zweiten niedergelassenen Facharzt oder eine andere Klinik aufzusuchen“, betont Bruch.

Soll ein Patient operiert werden, erhält er eine qualifizierte fachärztliche Meinung in der Klinik: „Anhand der mitgebrachten Befunde prüft der Operateur bei jedem Patienten und vor jedem Eingriff die so genannte OP-Indikation und liefert dem Patienten damit eine qualifizierte fachärztliche Zweitmeinung. Denn der Chirurg in der Klinik trägt letztlich die volle Verantwortung für die Durchführung der Operation“, sagt der BDC Präsident.

 

Schritt 2:

Lassen Sie sich von Ihrem Arzt einen Kollegen für die fachärztliche Zweitmeinung empfehlen. Können oder möchten Sie diesen nicht fragen, hilft Ihnen in vielen Fällen auch Ihre Krankenkasse. In der Regel stellt die Kasse, wenn nötig, für ihre Versicherten den Kontakt zu einem medizinischen Experten für das jeweilige Krankheitsbild her. Die Wahl sollte auf einen unabhängigen und damit nicht am Behandlungsprozess beteiligten Arzt fallen. So sichern Sie sich die größtmögliche Objektivität und einen „frischen“ Blick auf Ihren Befund.

 

Hintergrund

„Sinnvoll ist eine Zweitmeinung nur dann, wenn Sie von einem erfahrenen unabhängigen Spezialisten, also dem qualifizierten Facharzt, durchgeführt wird. Da ein vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis einen erheblichen Einfluss auf Krankheitsverläufe und Behandlungserfolge hat, sollte jeder Arzt Verständnis für den Wunsch seines Patienten haben, eine Zweitmeinung einzuholen“, erläutert Bruch.

Für viele Krankheiten gibt es evidenzbasierte Therapierichtlinien bzw. Leitlinien, die den aktuellen Stand in Medizin und Wissenschaft darstellen. Die Therapierichtlinien garantieren, dass der Therapienutzen in der Regel höher ist als die Therapierisiken. Für manche Erkrankungen gibt es jedoch keine evidenzbasierten Richtlinien. Ist dies der Fall, ist eine Zweitmeinung besonders sinnvoll. Denn in diesen Fällen gibt es häufig mehrere Möglichkeiten der Therapie und die Erfahrung des Facharztes für die Therapieentscheidung erlangt höheres Gewicht.

 

Schritt 3:

Gehen Sie vorbereitet in den Termin. Notieren Sie im Vorfeld alle Fragen die Sie an den Arzt haben, der die Zweitmeinung stellt. Sprechen Sie mit dem Arzt über Ihre Bedenken und Sorgen. Fühlen Sie sich nicht verpflichtet, bei der Beschreibung ihrer Beschwerden und Sorgen medizinische Fachausdrücke zu verwenden. Geben Sie eine einfache und genaue Beschreibung in Ihrer gewohnten Sprache.

 

Hintergrund

Kommen Patienten mit einem unguten Gefühl von ihrem Arztbesuch nach Hause,  liegt das oft daran, dass viele Fragen unbeantwortet geblieben sind, manches vielleicht auch nicht angesprochen wurde. „Um dies zu verhindern, sollten sich Patienten auf Ihren Termin beim Arzt gut vorbereiten“, rät Bruch. „Machen Sie eine Liste aller Punkte, die Sie ansprechen wollen und nehmen Sie diese Liste mit in die Sprechstunde. Formulieren Sie die Fragen so präzise wie möglich. Haben Sie einen großen Gesprächsbedarf mit Ihrem Arzt, weisen Sie gleich darauf hin, wenn Sie den Termin vereinbaren. So kann Ihnen mehr Zeit eingeräumt werden.“

 

In diesen Fällen ist das Einholen einer Zweitmeinung für Patienten sinnvoll:

* bei einem auffälligen bzw. erklärungsbedürftigem Befund

* bei Zweifeln/Unsicherheit, ob die angebotene Therapiemöglichkeit die „richtige“ ist

* bei mehreren möglichen Behandlungsoptionen und Therapiestrategien

* bei einem getrübten Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten

* bei mangelnder Aufklärung und Information

* bei neuen Therapiemöglichkeiten, mit denen der behandelnde Arzt nicht vertraut ist

* wenn der Patient sich über neue Behandlungsansätze informieren möchte, die sich noch im Versuchsstadium befinden. Er sollte dann mit einem Arzt sprechen, der mit klinischen Studien Erfahrung hat.

* wenn der behandelnde Arzt kein Spezialist / nicht der entsprechende Facharzt für die diagnostizierte Erkrankung ist

* auch vor aufwändigen diagnostischen Prozeduren wie Magnetresonanztomografie, Computertomografie und Endoskopie kann das Einholen einer Zweitmeinung sowie die klinische Untersuchung durch einen Facharzt zielführend sein und helfen, aufwändige und riskante Diagnostik zu vermeiden.

 

Diese Rechte hat der Patient, wenn es um seine Unterlagen geht:

* Der Einsichtsanspruch des Patienten beschränkt sich in der Regel auf die Herausgabe von Kopien (auch Bildkopien), deren Anfertigungskosten er selbst tragen muss. Denn die Krankenunterlagen einschließlich der dazugehörigen Bildaufnahmen stehen bei Kassenpatienten grundsätzlich im Eigentum des behandelnden Arztes. Bei einem niedergelassenen Arzt sind die Unterlagen Eigentum des Praxisinhabers, beim Krankenhausarzt stehen sie im Eigentum des Krankenhausträgers.

* Der Arzt ist verpflichtet, einem vor-, nach- oder mitbehandelnden Arzt auf Verlangen (bei Überweisungen, Krankenhauseinweisungen und -entlassungen auch ohne ausdrückliches Verlangen) die erhobenen Befunde zu übermitteln und über die bisher vorgenommene Behandlung zu informieren.

*  Nur zu diesem Zweck kann auch der Patient die Herausgabe von Krankenunterlagen im Original an den anderen Arzt beanspruchen; sie dürfen ihm im Rahmen einer solchen Überweisung auch selbst mitgegeben werden.

* Für die Erstellung von Kopien von Behandlungsunterlagen darf jeder Arzt dem Patienten Kosten berechnen, maximal pro Kopie einen halben Euro. Die Kosten für Kopien von Röntgen-, CT- oder MRT Unterlagen hat der Patient voll zu tragen.

 

Das sollten Patienten ihren Arzt fragen, wenn sie eine Zweitmeinung einholen:

* Kennt er meine persönliche Situation/mein soziales Umfeld?

* Welche Auswirkungen hat die empfohlene Therapie/Operation auf meine Lebensqualität

* Gibt es neben einer operativen Therapie auch eine so genannte konservative Therapieoptionen?

* Macht es Sinn, vor der Operation einen konservativen Therapieversuch zu unternehmen?

* Wann sollte ein konservativer Therapieversuch abgebrochen werden?

* Ist Eile und eine rasche Entscheidung zur Operation  geboten?

 

Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen ist mit über 16.000 Mitgliedern die
größte europäische Chirurgenvereinigung. Er vertritt die berufspolitischen
Interessen der Chirurginnen und Chirurgen in Klinik und Praxis.

 

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