Die Eigenheimrente für die Immobilienförderung einzusetzen wird immer beliebter. Wer einen solchen Vertrag abschließt, kann dank der Fördermittel, die der Staat auf diese Produkte gewährt, Tausende von Euro bei der Immobilienfinanzierung sparen. Dieser Vorteil bleibt im Ganzen jedoch nur erhalten, wenn der Sparer sein Heim nicht vorzeitig wieder veräußert.
Die Förderungen im Rahmen der Eigenheimrente – auch Wohnriester genannt – leistet der Staat als Unterstützung für die Altersvorsorge. Deshalb gibt er auch vor, dass der Eigentümer sein Heim bis in die Rentenzeit hinein selbst nutzen soll. Hält sich der Geförderte nicht daran, geht das Finanzamt von einer schädlichen Verwendung aus und fordert Einkommensteuern nach.
Nachträgliche Besteuerung bei schädlicher Verwendung
Grundsätzlich zahlen Wohnriestersparer im Rentenalter Einkommensteuer auf die auf dem Wohnförderkonto erfasste Summe. Das Wohnförderkonto ist ein Konto, auf dem die Riester-Beiträge, die Entnahmesumme oder die Tilgungsraten zuzüglich der staatlichen Förderungen aufsummiert und jährlich mit zwei Prozent verzinst werden. Diese Summe wird dann von Rentenbeginn an bis zum 85. Lebensjahr besteuert. Allerdings besteht auch die Möglichkeit der Einmalzahlung: Der Geförderte muss dann nur 70 Prozent der Summer versteuern.
Verwendet der Riestersparer die Immobilie vor Rentenbeginn förderschädlich, so erfolgt die sofortige nachgelagerte Besteuerung der bis dahin erfassten Wohnförderkonto-Summe mit dem persönlichen Steuersatz. Wer bei Rentenbeginn die Einmalzahlung leistet, darf das Objekt 20 Jahre lang nicht veräußern. Hält sich der Geförderte nicht an diese Vorgabe, gilt: Erfolgt der Verkauf nach ein bis zehn Jahren, muss er den eineinhalbfachen Betrag des vorher erhaltenen Rabattes von 30 Prozent versteuern. Verkauft er während des 11. bis 20. Jahres nach Rentenbeginn, leistet er Steuern auf die erlassenen 30 Prozent.
Verkauf vor Rentenbeginn
Wer die Immobilie vor Renteneintritt verkauft, verwendet sie förderunschädlich, wenn er binnen vier Jahren nach dem Auszug ein neues förderfähiges Objekt erwirbt. Zudem ist der verpflichtet, Eigenmittel in Höhe des auf seinem Wohnförderkonto angesammelten fiktiven Betrags für die Finanzierung des neuen Objekts einzusetzen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Summe innerhalb eines Jahres in einen anderen Riester-Vertrag, beispielsweise einen Bank-, Fondssparplan oder eine Rentenversicherung, einzuzahlen.
Auszug und beruflich bedingter Auszug
Dem Riester-Sparer ist es grundsätzlich erlaubt, bis zu einem Jahr aus seinem Haus auszuziehen. Ist sein Auszug beruflich bedingt und hält länger an, muss er entweder innerhalb von vier Jahren eine neue eigengenutzte Immobilie erwerben, oder er kann die Immobilie an Dritte befristet vermieten bzw. sie ihnen unentgeltlich überlassen. Dem Finanzamt gegenüber muss er dann durch entsprechende Nachweise glaubhaft machen, dass er spätestens mit 67 Jahren wieder in dem geförderten Objekt wohnen wird.
Verkauf oder Auszug nach Renteneintritt
Bei Erreichen des Rentenalters, kann der Geförderte in ein Senioren- oder Pflegeheim umziehen, vorausgesetzt der Partner lebt weiterhin in der bisherigen Riester-Immobilie. Hat das Paar sich bereits zuvor in eine Anlage für altersgerechtes Wohnen eingekauft, kann es die Immobilie verkaufen, ohne dass dies Steuernachforderungen zur Folge hätte. Auch im Falle des Todes einer der beiden Ehegatten, fallen keine Nachforderungen an, wenn der andere Partner im Eigenheim wohnen bleibt.
Scheidung
Muss der Eigentümer die Immobilie aufgrund einer Scheidung verkaufen, ist auch diese Veräußerung förderunschädlich, wenn er innerhalb von vier Jahren ein neues Eigenheim erwirbt. Ebenso geht die Förderung nicht verloren, wenn einer der beiden ehemaligen Partner in der geförderten Immobilie wohnen bleibt.
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