„Balkonkraftwerke wirken sich auf das Gesamtbild der Immobilie aus“

Bei Haus & Grund Hessen häufen sich die Anfragen bei Streit um die Mini-Photovoltaikanlagen

Frankfurt/ Wiesbaden, 16. August 2023 – Solarstrom vom Balkon erfreut sich steigender Beliebtheit. Doch es häufen sich auch die Streitfälle, weil Mieter einfach eine Mini-Photovoltaikanlage installieren, ohne zuvor den Vermieter zu fragen, wie Haus & Grund Hessen berichtet.

„Solche Balkonkraftwerke wirken sich auf das Gesamtbild der Immobilie und unter Umständen auch auf die Wohnqualität der Nachbarn aus. Deswegen müssen sich Mieter unbedingt vor Installation mit ihrem Vermieter abstimmen, Einzeleigentümer mit der Eigentümergemeinschaft“, sagt Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen. Zwar habe die Bundesregierung Gesetzesinitiativen angekündigt, um für mehr Klarheit zu sorgen, unter anderem mit dem Solarpaket I, das diesen Mittwoch im Bundeskabinett diskutiert wird, „derzeit befinden sich Balkonkraftwerke aber noch in einer rechtlichen Grauzone“.

Daran ändere auch das Urteil des Stuttgarter Amtsgerichts nichts (30.03.2021 – AZ 37 C 2283/20), „denn das ist eine lokale Entscheidung“. In dem Verfahren ging es um eine Vermieterin, die von ihrem Mieter den Rückbau des Balkonkraftwerks verlangte, zu dessen Errichtung sie die Zustimmung verweigert hatte. Die Klage wurde mit dem Hinweis zurückgewiesen, ein Balkonkraftwerk leiste einen Beitrag zu dem als Staatsziel beschlossenen Umweltschutz, zudem sei die Installation ohne bauliche Veränderungen an der Immobilie erfolgt. Grundsätzlich erforderlich, aber ebenso nicht zu verweigern sei die Einwilligung des Vermieters zur Nutzung der für das Balkonkraftwerk notwendigen Leitungen, Lichtschalter und des vorhandenen Stromnetzes in der Wohnung – immer vorausgesetzt, dass die Installation fachgerecht und ohne Eingriff in die Bausubstanz erfolgt und von ihr keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr ausgehe.

Installation nicht als Spontan-Aktion angehen
„Die Installation einer solchen Mini-Solaranlage sollten Mieter deswegen weiterhin nicht als Spontan-Aktion angehen“, warnt Ehrhardt. Auch wenn ein Gesetzentwurf des Justizministeriums vorsieht, Steckersolargeräte zur Stromerzeugung in den Katalog der sogenannten privilegierten Anlagen im Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht aufzunehmen. Mieter hätten dann gegenüber ihren Vermietern oder Wohnungseigentümern gegenüber der Eigentümergemeinschaft das Recht auf Zustimmung zu ihrer Errichtung. Ehrhardt: „Gefragt werden muss aber trotzdem, denn Eigentümer haben das Recht darauf zu erfahren, was mit ihrer Immobilie geschieht. Das gibt ihnen zudem die Chance, frühzeitig einzugreifen, falls die Installation eben doch nicht fachgerecht und mit Veränderung der Bausubstanz erfolgen soll. Das ist dann auf jeden Fall konfliktärmer, als wenn ein nicht regelgerecht installiertes Balkonkraftwerk wieder demontiert werden muss.“

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