Muss der Vermieter auf die Notwendigkeit eines geänderten Heiz- und Lüftungsverhaltens extra hinweisen?
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Wenn der Vermieter Holzfenster gegen isolierverglaste Kunststofffenster austauscht, besteht häufig die Gefahr, dass sich Schimmelpilze in der Wohnung bilden. Dem kann nur durch ausreichende Belüftung begegnet werden. Der Vermieter muss nach einer Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 8.3.2007, Az. 31 S 14459/06) den Mieter über ein zu änderndes Heiz- und Lüftungsverhalten konkret aufklären. Hierbei darf er kein unzumutbares Verhalten verlangen. Das Verlangen nach zwei- bis dreimaligem Stoßlüften am Tag (fünf Minuten bei weit geöffneten Fenstern) dürfte für den Mieter noch zumutbar sein.
Ungeklärt ist bislang, inwieweit die DIN-1946-6: Lüften von Wohnungen von 2009 den Vermieter dazu verpflichtet, selbst für eine ausreichende Durchlüftung der Wohnung zu sorgen, etwa durch bautechnische Maßnahmen an den Isolierglasfenstern. Veröffentlichte Rechtsprechung existiert hierzu bislang (Stand Juni 2011) nicht.
Fachanwaltstipp Mieter: Kommt es zu Streitigkeiten über Feuchtigkeit in der Wohnung, muss der Mieter regelmäßig ein ordnungsgemäßes Lüftungsverhalten vortragen. Hierfür ist es erforderlich, dass er vortragen kann, zwei- bis dreimal am Tag sämtliche Fenster der Wohnung für fünf Minuten weit geöffnet zu haben. Hierfür sollten ggf. auch Zeugen benannt werden können. Insbesondere nach dem Einbau von Isolierglasfenstern kommt es in Wohnungen, die im übrigen an der Fassade nicht isoliert werden, häufig zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung. Der Schimmel ist oft erst zu erkennen, wenn sich die betroffenen Flächen verfärben. Bereits erheblich früher, kann eine Gesundheitsgefährdung durch auffliegende Sporen entstehen.
Fachanwaltstipp Vermieter: Es ist äußerst zweckmäßig, im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung eine genaue Regelung zur Beheizung und Lüftung der Wohnung aufzunehmen. Nach Durchführung von Modernisierungen sollten Mieter (nachweislich!) auf ein künftig zu änderndes Lüftungsverhalten hingewiesen werden.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin
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13.10.2011
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