Auer Witte Thiel informiert: Insolvenzgericht nicht zu Wohnsitzermittlung verpflichtet

M ünchen – September 2013: Welche Folgen es haben kann, bei Gericht keine ladungsf ähige Anschrift anzugeben, musste j üngst ein Schuldner erfahren, dem die Restschuldbefreiung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens doch noch versagt wurde. Auer Witte Thiel berichtet, wie es dazu kommen konnte.

Zun ächst lief alles ganz normal: Ein Schuldner leitet ein Insolvenzverfahren mit Antrag auf Restschuldbefreiung ein, die ihm auch angek ündigt wird. Die bisherige Insolvenzverwalterin wird zur Treuh änderin bestellt und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Einziger Haken: Der Schuldner befindet sich im Ausland – eine ladungsf ähige Anschrift liegt nicht vor. Genau dies, erl äutert Auer Witte Thiel, wurde dem Schuldner schließlich zum Verh ängnis.

Auer Witte Thiel: BGH legt Schuldner vor allem mangelnde Kontaktbem ühung zur Last

Die Rechtsanw älte, die unter weitere Informationen zum Thema Insolvenzrecht bereitstellen, erkl ären: Durch das Vers äumnis seiner Mitwirkungspflicht, eine Adresse anzugeben, unter der er erreichbar ist, hatte der Schuldner keinen Kenntnisstand vom Verfahrensverlauf. Die Treuh änderin konnte lediglich eine Postfach- und E-Mail-Adresse ermitteln. Die dorthin gesandten Schreiben erreichten den Schuldner nach eigener Aussage jedoch nicht.

Von ihm selbst sei ferner kein Versuch ausgegangen, Kontakt aufzunehmen und sich über den aktuellen Stand zu informieren. Das änderte sich auch mit seiner R ückkehr nach Deutschland nicht. Seine neue Anschrift übersandte er der Treuh änderin und dem Gericht lediglich per E-Mail, ohne nachzuhaken, ob diese eingegangen waren. Dies war aufgrund veralteter/falscher Adressen nicht der Fall. Da der Schuldner sein ausl ändisches Postfach geschlossen hatte, war er somit f ür Gericht und Treuh änderin unerreichbar.

Auer Witte Thiel: Vernachl ässigung der Obliegenheitspflicht hat Konsequenzen

Aufgrund der verungl ückten Kommunikation erreichten den Schuldner weder die Zahlungsaufforderungen der Treuh änderin, die unter Fristsetzung ihre Mindestverg ütung verlangte, noch die Aufforderung zur Stellungnahme, als diese angesichts fehlender Reaktion einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellte. Somit ging das Gericht davon aus, der Schuldner sei unbekannt verzogen und gab dem Antrag statt, der anschließend öffentlich verk ündet wurde.

Endlich aufmerksam geworden, legte der Schuldner Rechtsbeschwerde beim BGH ein und klagte auf Einsetzung in den vorigen Stand. Dies wurde jedoch abgelehnt. Zur Begr ündung erl äutert Auer Witte Thiel: Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und mangelnder Kontaktinitiative tr ägt der Kl äger die Alleinschuld an der Kommunikationsmisere und ihren Folgen, wie der Verfristung des Antrags. Das Insolvenzgericht dagegen trifft keine Pflicht, Nachforschungen über den Wohnsitz des Schuldners anzustellen (BGH-Urteil vom 16. Mai 2013, AZ. IX ZB 272/11).

Über die Kanzlei Auer Witte Thiel

Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei und vertritt mehrere deutsche Versicherungsgesellschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.

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