Auch für Kinder die älter sind als drei Jahre soll ein Unterhaltsanspruch bestehen
http://www.grprainer.com/Familienrecht.html nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) kann unter Umständen ein Unterhaltsanspruch für die die Kinder betreuende Mutter bestehen. Auch wenn ein Kind die Altersgrenze von drei Jahren überschreitet.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ein Unterhaltsanspruch soll nach den Karlsruher Richtern auch dann bestehen, wenn die Kinder weit über dem Alter von drei Jahren liegen. Sollte ein Betreuungsbedarf der Kinder bestehen, so soll dem betreuenden Elternteil, nach Ansicht des BGH, ein solcher Anspruch zustehen, der die Betreuung der Kinder führt.
Sobald die Kinder eine Institution besuchen, in der sie betreut werden, soll nach der Ansicht des BGH eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil grundsätzlich dann nicht mehr erforderlich sein. Dies solle auch dann gelten, wenn die Kinder zwar keine Einrichtung besuchen, aber eine entsprechende Einrichtung zur Verfügung steht und die Kinder die Möglichkeit hätten diese zu besuchen.
In der Entscheidung des BGH hatte eine Mutter Unterhalt verlangt, die ihre drei Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren betreut hatte. Vormittags sollen die Kinder in der Schule gewesen sein. An den Nachmittagen hätten die Kinder regelmäßig an Trainingseinheiten in Sportvereinen teilgenommen. ohne die Unterstützung der Mutter soll es den Kindern nicht möglich gewesen sein zu den Sportstätten zu gelangen, da die Sportvereine sich nicht so nah am Wohnhaus der Kinder befunden hätten. Eine andere zumutbare Möglichkeit für die Kinder habe es nicht gegeben um zu ihren Sportclubs zu gelangen. Die Unterstützung der Mutter sei somit unausweichlich gewesen, sodass die Mutter einer Vollzeitbeschäftigung nicht nachgehen konnte.
Auch wenn am Vormittag ein Kindergarten die Schule oder eine ähnliche Institution besucht wird und die Kinder dann nur am Nachmittag auf die Hilfe des betreuenden Elternteils angewiesen sind, solle ein teilweiser Betreuungsbedarf vorliegen. Dieser teilweise Betreuungsbedarf kann dann unter Umständen die Grundlage für den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils darstellen.
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