Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Aus aktuellen Urteilen geht sehr deutlich hervor, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnungseigentümern eine Überlassung der Wohnung an Asylbewerber in der Regel nicht untersagen kann. Das gilt selbst für den Fall, dass es zu einer zeitweisen Überbelegung kommen könnte.
Bei der Überlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber handelt es sich um eine zulässige Wohnungsnutzung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher eine solche Überlassung auch nicht verhindern kann. Um die Vermietung und Überlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber zu untersagen, fehlt der Wohnungseigentümergemeinschaft die nötige Beschlusskompetenz (AG Laufen, Urteil vom 04. Februar 2016 – 2 C 565/15 WEG -, juris).
Zulässige Belegung
Oftmals gibt es auch Streitigkeiten im Falle einer tatsächlichen oder vermeintlichen Überbelegung der Räumlichkeiten. Dazu das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 09.02.1994 (NJW 1994, 1662 – beck-online): Die Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern halte sich im zulässigen Rahmen, wenn in etwa ein Richtwert von 2 Personen je Zimmer eingehalten werde und für jede mindestens 6 Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 10 m² hat.
Wohnungseigentümer müssen temporäre Überbelegung dulden
Angesichts der knappen Unterbringungsmöglichkeiten müssen Wohnungseigentümer laut dem Amtsgericht Traunstein auch eine vorübergehende Überbelegung dulden: Wenn ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung an den Landkreis zur Nutzung für die temporäre Unterbringung von Asylbewerbern vermietet, so ist eine vorübergehende Belegung von 80 m² Wohnfläche mit 11 Asylbewerbern von den Mitwohnungseigentümern zu dulden (AG Traunstein, Beschluss vom 18. September 2015 – 319 C 1083/15 -, juris).
13.4.2016
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