Artikelserie Mobbing im Arbeitsrecht – Teil 6

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin beantworten die wichtigsten praxisrelevanten Fragen rund um das Thema Mobbing

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

Mobbing ist im Arbeitsrecht ein anerkannter Begriff. Wer gemobbt wird, dem sprechen die Arbeitsgerichte bisweilen fünfstellige Summen als Schadensersatz zu. Obwohl Mobbing arbeitsrechtlich eindeutig verboten ist und Schadensersatzansprüche auslöst, gibt es rund ums Mobbing trotzdem viele Fragen. Die Autoren Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor beantworten in einer Artikelserie die wichtigsten Fragen zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Mobbing.

1. Was ist Mobbing?
2. Was ist Bossing? Wo liegt der Unterschied zum Mobbing?
3. Wo liegt der Unterschied zwischen Mobbing und sexueller Belästigung?
4. Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, wenn ihn Kollegen mobben?
5. Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer gegen seine ihn mobbenden Kollegen?
Heute: 6. Wen sollte der gemobbte Arbeitnehmer verklagen?
7. Welche Voraussetzungen hat ein Schadensersatzanspruch wegen Mobbing? Wann sprechen die Gerichte Schmerzensgeld zu?
8. Wie viel Schmerzensgeld kann der Arbeitnehmer realistischer Weise vor Gericht durchsetzen?

6. Gegen wen richtet der Arbeitnehmer seinen Anspruch sinnvoller Weise?

Ganz eindeutig ist der Arbeitgeber der Ansprechpartner bei Mobbing. Das Mobbingopfer hat ein Vertragsverhältnis mit seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss das Mobbingproblem aus der Welt schaffen, da er mit dem Mobbingopfer in einem Vertragsverhältnis steht und ihm gegenüber deshalb eine Fürsorgepflicht hat.

Die mobbenden Kollegen sind nicht die Ansprechpartner für die Lösung des Mobbingproblems (siehe Frage 5), sondern der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss sich mit dem mobbenden Mitarbeiter (dem Störer) auseinandersetzen und diesen zur Räson bringen.

Im Grunde sind Mobbingfälle immer Dreiecksbeziehungen. Der betroffene Arbeitnehmer muss begreifen, dass er eine Lösung der Situation arbeitsrechtlich nur vom Arbeitgeber verlangen kann. Der Arbeitsgeber muss dann die geeigneten Maßnahmen treffen und die Situation lösen, meistens indem er mit dem Störer ein Mitarbeitergespräch führt und ihn auffordert, das Verhalten zu ändern.

Der betroffene Arbeitnehmer sollte begreifen, dass er nicht „petzt“ oder ein „Kollegenschwein“ ist, wenn der eine Mobbinghandlung dem Arbeitgeber meldet und um Hilfe und Lösung der Situation bittet.

Zur kompletten Serie gehen Sie bitte auf www.arbeitsrechtler-in.de/mobbing-in-berlin.html.

27.10.2011

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.

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