Längst ist es kein Privileg von Schriftstellern, Komponisten und anderen kreativen Einzelkämpfern mehr, zuhause arbeiten zu können. Neue Kommunikationstechnologien und flexiblere Arbeitszeiten machen das sogenannte „Homeoffice“ auch in Branchen möglich, in denen ein intensiver Austausch mit Kunden und/oder Kollegen erforderlich ist.
Wer jedoch den Fiskus an den Kosten beteiligen möchte, sollte Folgendes beachten: Häusliche Arbeitszimmer werden in der Regel nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn sie „den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung“ darstellen. „Entscheidend für die Beurteilung ist, dass in diesem Raum die wesentlichen und prägenden beruflichen Tätigkeiten verrichtet werden“, erläutert Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) das zentrale Prüfkriterium: „Ist dies der Fall, können Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.“ Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers entsprechen. Und selbst Rentner, Pensionäre und Hausfrauen, die im häuslichen Arbeitszimmer einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können profitieren.
Kein anderer Arbeitsplatz?
Anerkannt wird das häusliche Arbeitszimmer vom Finanzamt auch dann, wenn der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung nicht in dem Arbeitszimmer liegt, dafür aber dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, um seine büromäßige Arbeit zu erledigen. Das ist etwa bei Lehrern der Fall oder bei Vertriebsmitarbeitern, die ihre kaufmännische Arbeiten im Homeoffice erledigen. „In diesem Fall sind jedoch nur Aufwendungen bis zu 1250 Euro absetzbar“, erläutert die Steuerexpertin. Teilen sich mehrere in der Wohnung lebende Personen den Raum als häusliches Arbeitszimmer, so müssen sie diesen Höchstbetrag nach den jeweiligen Nutzungsanteilen aufteilen.
„Die Aufwendungen für Lagerräume oder ein im Nebenhaus angemietetes Arbeitszimmer sind hingegen bei entsprechender beruflicher Veranlassung uneingeschränkt abziehbar“, so Gudrun Steinbach. Die Abzugsbeschränkung gilt hierbei nicht, da diese Räumlichkeiten nicht in die häusliche Sphäre eingebunden sind.
Das Arbeitszimmer muss grundsätzlich von den übrigen Wohnräumen abgetrennt sein. Wer jedoch keinen kompletten Raum zur Verfügung hat, kann sich eventuell ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2012 zunutze machen: Demnach kann auch eine abgegrenzte, berufliche genutzte Arbeitsecke in einem Wohnraum anteilig abgesetzt werden. Ob der Abzug für eine Arbeitsecke letztendlich möglich ist, hat nun der Große Senat des BFH zu entscheiden (Az. GrS 1/14).
Von der Miete bis zum Vorhang
Wird ein Raum als häusliches Arbeitszimmer vom Fiskus anerkannt, dann können Steuerzahler folgende Kosten geltend machen:
1. Raumkosten, wie zum Beispiel Miete oder Schuldzinsen auf Anschaffungskredite, Grundbesitzabgaben und anteilige Energie- und Reinigungskosten.
2. Ausstattungskosten, die den Raum als Arbeitszimmer nutzbar machen. Darunter versteht das Finanzamt beispielsweise Lampen, Teppiche, Tapeten, Vorhänge, jedoch keine Luxus- oder Kunstgegenstände.
Beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände wie etwa Schreibtisch, Bürostuhl, Regale, Computertische oder Schreibtischlampe sind im steuerlichen Sinne nicht Ausstattung, sondern „Arbeitsmittel“, und können zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist übrigens auch dann der Fall, wenn das Arbeitszimmer als solches gar nicht anerkannt wird, die Gegenstände aber nachweislich so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden.
Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de.
Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 550.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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