Arbeitsrecht in der Schweiz

Dr. Patrick Stach erläutert das Arbeitsrecht in der Schweiz.

Die Sicherung und Wahrung des eigenen Arbeitsplatzes sind den Menschen heute immer wichtiger, wie Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG weiß. Daher werden auch viele Unannehmlichkeiten in Kauf genommen, die aus arbeitsrechtlicher Sicht eigentlich gar nicht zulässig wären. Was das Arbeitsrecht ist, was in den Gesetzen des Staates steht und ob es einen Kündigungsschutz gibt, erklärt uns Rechtsanwalt Patrick Stach.

WAS IST DAS ARBEITSRECHT?

Grundsätzlich ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch zahlreiche Gesetze und Vorschriften geregelt. Genauer bedeutet dies, dass das Arbeitsrecht dem Arbeitnehmerschutz dient und die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und deren Beschäftigten regelt. Basis dafür bilden das Obligationenrecht (OR), das Arbeitsgesetz (ArG) und das Mitwirkungsgesetz (MwG). Diese Gesetze werden mit Gesamtarbeitsverträgen (GAV) zwischen den Sozialpartnern ergänzt. Die Unternehmen selbst können weitere Aspekte zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma, dem Arbeitgeber, definieren. In der Regel sind dies Präzisierungen der im GAV genannten Vereinbarungen, erfahren wir von Patrick Stach. Der individuelle Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss alle anderen Verträge und Gesetze beachten. Er kann jedoch weitere Rechte und Bestimmungen beinhalten, erläutert Stach. Allgemein lässt sich das Arbeitsrecht in drei Bereiche untergliedern:

– Öffentliches Arbeitsrecht
– Kollektives Arbeitsrecht
– Individualarbeitsrecht

WAS STEHT IN DEN GESETZEN DES STAATES?

Im Obligationenrecht sind allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen geregelt. Diese minimalen gesetzlichen Vorschriften gelten für alle Unternehmen. So wird im OR unter anderem die Arbeitsvertragsform geregelt. Die unterschiedlichen Vertragsformen, die darin geregelt sind, sind:

– Einzelarbeitsvertrag, Art. 319 bis 343 OR
– Lehrvertrag, Art. 344 bis 346a OR
– Handelsreisendenvertrag, Art. 347 bis 350a OR
– Heimarbeitsvertrag, Art. 351 bis 354 OR
– Gesamtarbeitsverträge/GAV, Art. 356 bis 360 OR
– Normalarbeitsvertrag, Art. 359 bis 360 OR

Das Arbeitsgesetz ist öffentliches Recht, informiert Patrick Stach. Das Arbeitsgesetz und die zugehörigen Verordnungen regeln den Schutz der Arbeitnehmenden, wie die Festlegung der Höchstarbeitszeiten.

Die Gesamtarbeitsverträge regeln die allgemeinen Bestimmungen für eine Branche. Der Mindestrahmen wird in einem privatrechtlichen Vertragswerk erweitert und den Bedürfnissen des entsprechenden Arbeitsplatzes beziehungsweise für das jeweilige Unternehmen angepasst. Falls der GAV für ein bestimmtes Problem keine Regelung vorsieht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (OR, ArG, MwG), führt Patrick Stach weiter aus.

GIBT ES EINEN KÜNDIGUNGSSCHUTZ?

Der Kündigungsschutz soll Arbeitnehmer vor der Kündigung zu ungünstigen Zeitpunkten schützen. Grundsätzlich besteht in der Schweiz im privaten Arbeitsrecht Kündigungsfreiheit. Dies betrifft sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, erläutert Patrick Stach. Auch ist eine Kündigung ohne einen berechtigten Anlass möglich. Ein Anwalt für Arbeitsrecht wird jedoch überprüfen, ob eine missbräuchliche Kündigung vorliegt und der allgemeine Kündigungsschutz greift. Nach Ablauf der Probezeit, die in der Regel zwischen ein bis maximal drei Monate dauert, darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden:

– Wenn der Arbeitnehmer Militärdienst oder Zivildienst leistet, sofern der Dienst mehr als elf Tage dauert, und während vier Wochen vor und nach dem Dienst.
– Wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert ist. Im ersten Dienstjahr sind dies 30 Tage, bis zum 5. Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.
– Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt.
– Während der Arbeitnehmer, mit Erlaubnis des Arbeitgebers an einer durch eine Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland tätig ist.

Weiter erfahren wir von Rechtsanwalt Patrick Stach, dass fristlose Kündigungen nur in seltenen Fällen möglich sind. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen, wie beispielsweise ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Arbeitgeber. Liegt kein triftiger Grund vor, ist die Kündigung zwar nicht rechtmäßig, aber nicht ungültig. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung seines Gehaltes, das auch bei einer rechtmäßigen Kündigung, mit Einhaltung der Kündigungsfristen, fällig gewesen wäre. Zudem erhält der fristlos gekündigte Arbeitnehmer, nach gerichtlichem Ermessen, eine Entschädigung im Umfang von maximal sechs Monatslöhnen. Eine fristlose Kündigung ist auch während einer Sperrfrist (vergleiche „Kündigung zur Unzeit“) zulässig, sofern wichtige Gründe vorliegen, erklärt Patrick Stach abschließend.

PROFESSIONALITÄT, EFFIZIENZ UND SERVICE.

Im Zentrum unseres Engagements stehen stets die individuellen Bedürfnisse und Ziele unserer Klientschaft, mit welchen wir eine langfristige Partnerschaft anstreben. Unser Team an qualifizierten und erfahrenen Juristen gewährleistet Ihnen jederzeit eine umfassende individuelle Betreuung von der Beratung in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten bis hin zur Vertretung vor Gerichten und Behörden.

Die bestmögliche Wahrung Ihrer Interessen sowie das zielorientierte Erarbeiten pragmatischer, wirtschaftlicher Lösungen sind unsere Herausforderungen, denen wir mit Kompetenz, Kreativität und Leidenschaft begegnen.

– Unsere Rechtsanwälte sind Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes und im Anwaltsregister und im Register der Notare des Kantons St.Gallen eingetragen.
– Unsere Kanzlei wurde von der SIX Exchange Regulation als sachkundige Vertreterin nach Art. 43 Kotierungsreglement in den Produktbereichen Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheine), Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen anerkannt.
– Unsere Kanzlei wurde von der BX Swiss AG als Listing Partner in sämtlichen Produktbereichen anerkannt.
– Stach Rechtsanwälte AG wurde in der BILANZ Liste der Top Anwaltskanzleien der Schweiz 2019 im Rechtsgebiet „Private Equity und Venture Capital“ ausgezeichnet.

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