Was ist den betroffenen Arbeitnehmern zu raten? Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Auf den Telekommunikationszulieferer Nokia Siemens rollt einem Spiegel-Bericht zufolge eine Entlassungswelle zu. Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel berichtete in seiner Ausgabe vom 28.11.2011 über einen Brandbrief des Nokia Siemens Networks-Chefs, in dem Nokia Siemens Verluste eingesteht und eine „viel zu niedrige Profitabilität“ des Unternehmens bemängelt. Laut dem Spiegel-Bericht soll Nokia Siemens die wirtschaftlichen Probleme durch Abbau von weltweit 17.000 Stellen – 3000 davon in Deutschland – abfedern.
Bei Massenentlassungen fragen sich die betroffenen Arbeitnehmer, ob und unter welchen Umständen es sinnvoll ist, gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ich – vor allem wenn der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung hat – in den meisten Fällen auch dann eindeutig zu einer Klage raten, wenn ein Sozialplan vorhanden ist. Aus folgenden Gründen:
1. Oft kann die Abfindungssumme im arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgestockt werden.
2. Die Abfindungshöhe kann endgültig geklärt werden. Es ist kein späterer Streit mit dem Arbeitgeber nötig.
3. Der Arbeitnehmer erhält einen gerichtlichen Titel, aus dem er sofort vollstrecken kann.
4. Viele Ansprüche lassen sich mitregeln, z.B. Arbeitszeugnis, Freistellung, die Vererbbarkeit der Abfindungsforderung, Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)
Wer sich dafür entschieden hat, zu klagen, muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wer nicht klagt, muss bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses warten. Wenn der Arbeitgeber nicht (vollständig) zahlt, muss ggf. auf Zahlung geklagt werden. Es dauert dann natürlich entsprechend länger, bis man einen Titel erhält.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Ihnen eine Kündigung zugeht, haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, müssen Sie die Klage rechtzeitig einreichen bzw. einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen. Sollte ein Sozialplan einschlägig sein und eine Höchstbegrenzung enthalten, lohnt es sich für ältere Arbeitnehmer, diese dahin prüfen zu lassen, ob Ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot vorliegt.
28.11.2011
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
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