Gut beraten von den Experten der ERGO Group
Ramona P. aus Detmold:
Wenn ich auf Reisen bin, nehme ich gerne das Firmenhandy mit, damit ich im Notfall erreichbar bin. Wer haftet, wenn es beschädigt wird oder verloren geht? Bin ich dafür verantwortlich?
Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Die Arbeitnehmerhaftung für Schäden an Arbeitsmitteln richtet sich nach dem Grad des Verschuldens. Bei leichter Fahrlässigkeit, also einer kleinen Unachtsamkeit, die jedem passieren kann, haften Mitarbeiter in der Regel nicht. Lassen sie hingegen die sonst üblichen Sorgfaltsregeln außer Acht – mittlere Fahrlässigkeit – teilen sie sich die Haftung mit dem Arbeitgeber. Die Quote kann dabei von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Erst bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz haften Mitarbeiter in vollem Umfang. Ist der entstandene Schaden groß – wenn etwa wichtige Unternehmensdaten verloren gegangen sind – berücksichtigen die Gerichte aber auch das Einkommen. Grob fahrlässig handelt beispielsweise, wer ein Diensthandy ohne PIN-Sperre auf dem Tisch eines Cafes liegen lässt. Fällt das Gerät aus der Tasche auf den Boden und geht kaputt, ist dies in der Regel als leichte Fahrlässigkeit anzusehen. Die Grenzen sind jedoch fließend, sodass die Haftung sehr vom Einzelfall abhängt. Prinzipiell gilt: Wer das Diensthandy aus betrieblichen Gründen mit sich führt, also auf Anweisung des Arbeitgebers handelt, für den gelten milde Haftungsregeln. Viele Betriebe haben solche Haftungsfragen auch in speziellen Vereinbarungen zur Nutzung von Diensthandys geregelt.
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