ARAG Verbrauchertipps

– Streit um Beschneidung
– „Menschenschinder und Ausbeuter“ – Rauswurf wegen Facebook-Eintrag
– Aus der Kirchensteuer austreten?
– Wein ist nicht bekömmlich!

Streit um Beschneidung
Der Streit über die Beschneidung von Jungen in Deutschland hat in den vergangenen Monaten zu einigem Schulterzucken und Kopfschütteln geführt. Im Juni hatte das Landgericht Köln geurteilt, eine Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen sei strafbar. Der Bundestag hatte daraufhin eine Resolution verabschiedet, wonach Eltern unter bestimmten Voraussetzungen in eine medizinisch fachgerechte Beschneidung bei männlichen Kindern grundsätzlich einwilligen können. Dieser Streit könnte jetzt entschärft werden. Laut ARAG Experten hat das Bundesjustizministerium nun Eckpunkte für ein Gesetz erarbeitet, das rasch beschlossen werden soll. Die neue Regelung soll im Familienrecht verankert werden und nicht im Strafrecht. Dazu soll das Bürgerliche Gesetzbuch um einen Paragrafen 1631d ergänzt werden. Das Gesetz soll ausdrücklich nicht auf religiöse Beschneidung beschränkt sein. So könnten Eltern auch einer Beschneidung aus gesundheitlichen Gründen zustimmen. Ob eine Betäubung zwingend ist, wird in dem Entwurf offen gelassen. In den Erläuterungen des Ministeriums heißt es lediglich, mit dem Begriff „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ sei auch eine „im Einzelfall gebotene und wirkungsvolle Schmerzbehandlung“ abgedeckt.

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„Menschenschinder und Ausbeuter“ – Rauswurf
Wer auf sozialen Netzwerken seinem Ärger über den Chef Luft macht, riskiert den Job. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat jetzt die fristlose Kündigung eines Azubis bestätigt, der in seinem Facebook-Profil den Arbeitgeber als „Menschenschinder und Ausbeuter“ beschimpft hat. Damit urteilten die Richter überraschend hart, so ARAG Experten. Im jetzigen Fall bezeichnete sich der Lehrling auch als „Leibeigenen“, der Firma. Seinem Arbeitgeber, einer Internetagentur, ging das zu weit. Der junge Mann erhielt die fristlose Kündigung. Er wehrte sich gegen den Rauswurf und berief sich auf das Recht auf freie Meinungsäußerung. Sein Facebook-Eintrag sei außerdem lustig gemeint gewesen. Vor dem zuständigen Arbeitsgericht setzte sich der Azubi zunächst durch. Die Arbeitgeber gingen allerdings in die Berufung – mit Erfolg! Die Richter des Landesarbeitsgerichtes in Hamm sahen die Äußerungen als Beleidung an. Ihre Entscheidung fiel wesentlich härter aus. Sie befanden, dass der Auszubildende nicht annehmen konnte, seine Einträge blieben im Job ohne Konsequenzen; sie waren schließlich einer Vielzahl von Personen zugänglich. Auch der Status des Gekündigten als Lehrling spiele für die Entlassung keine Rolle, da er zum Zeitpunkt des Rauswurfs bereits 26 Jahre alt war (LAG Hamm, 3 Sa 644/12).

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Aus der Kirchensteuer austreten?
Wer formal aus der Kirche austritt und keine Kirchensteuern mehr zahlt, ist nicht mehr Mitglied der Glaubensgemeinschaft. Das ist nicht nur eine Binsenweisheit sondern laut ARAG Experten sogar ein Grundsatzurteil. Ein reiner Austritt aus der Kirchensteuer, aber nicht aus der katholischen Kirche ist in Deutschland nicht möglich. Ein Freiburger Kirchenrechtler hatte 2007 beim Standesamt seinen Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts erklärt. Er zahlt seitdem keine Kirchensteuern mehr, sieht sich aber weiterhin als Mitglied der Glaubensgemeinschaft. So nicht, meinte das Erzbistum Freiburg und klagte. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nun eine Grundsatzentscheidung zur Kirchensteuer in Deutschland. Die Deutsche Bischofskonferenz vertrat bisher den Standpunkt: Wer vor einer staatlichen Behörde, wie dem Standesamt oder einem Gericht, seinen Austritt aus der Kirche erklärt, ist automatisch exkommuniziert. Das sah der Vatikan allerdings anders. Als Kompromiss wurde daher im September dieses Jahres per Dekret festgelegt, dass jeder, der in Deutschland zukünftig aus der katholischen Kirche austritt, von dem für ihn zuständigen Pfarrer per Brief zum Gespräch eingeladen wird. Wer sich trotzdem entschließt auszutreten, ist aus Sicht der Kirche nicht mehr katholisch (BerwG 6 C 7.12).

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Wein ist nicht bekömmlich!
Die in Rheinland-Pfalz ansässige Winzergenossenschaft Deutsches Weintor vermarktet Weine unter Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ und unter Hinweis auf deren niedrigen Säuregehalt. Dies hatte die für die Überwachung des Vertriebs alkoholischer Getränke zuständige Behörde beanstandet und wurde prompt von der Genossenschaft verklagt. Im Prozess, der derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) läuft, will die Winzergenossenschaft festgestellt wissen, dass sie befugt ist, die Bezeichnung „bekömmlich“ zur Etikettierung der betreffenden Weine und in der Werbung für diese zu verwenden. Das BVerwG hat die Sache vorab dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Wein darf demnach nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden betont der Europäische Gerichtshof (EuGH). Eine solche Bezeichnung, die auf einen reduzierten Säuregehalt hinweist, stelle eine gesundheitsbezogene Angabe dar, die bei alkoholischen Getränken verboten ist erläutern ARAG Experten (EuGH, Az.: C-544/10).

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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

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