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Personalien/Scheidungskosten/Abschleppen/

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Kurios: Frau ohne Namen
Das Amtsgericht Cottbus verurteilte eine junge Frau wegen Verletzung eines Polizisten bei einer Protestaktion zu zwei Monaten Freiheitsstrafe. Das Kuriose an dem Vorgang: Das Gericht kannte den Namen der Delinquentin nicht. Die Frau hatte nach der Festnahme die Angabe von Personalien verweigert. Auch in der Zeit zwischen Tat und Prozess weigerte sich die Frau standhaft ihre Identität preiszugeben. Das führte dazu, dass sie die vier Wochen in Untersuchungshaft verbringen musste. Einen Gefallen hat die Namenlose sich damit laut ARAG Experten auch im Hinblick auf das Urteil nicht getan. Wegen der fehlenden Personalien war keine Strafaussetzung zur Bewährung möglich (Az.: 95 Ds 1360 Js 16326/16 (184/16). Erst fünf Tage nach dem Verkündungstermin holte sie die Angaben nach und legte Berufung gegen das Urteil ein. Das Gericht hob den Haftbefehl daraufhin auf.

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Scheidungen sind nicht absetzbar
„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ dichtete dereinst Friedrich Schiller. Die Begründung lieferte er in dem Gedicht gleich mit: „Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.“ Daran hat sich seit den Zeiten des Dichterfürsten nicht allzuviel geändert. Außer, dass heute Ehen schneller, leichter und einfacher geschieden werden. Billiger sind Scheidungen allerdings nicht geworden. Anwalts- und Gerichtskosten können schnell in die Tausende gehen. Und auch, wer versucht sich den einen oder anderen Euro per Steuererklärung zurückzuholen, wird enttäuscht. Denn Zivilprozesskosten lassen sich grundsätzlich seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof hat laut ARAG Experten entschieden, dass diese gesetzliche Neuregelung auch für die Kosten eines Scheidungsverfahrens gilt. Auch die Gerichtskosten für Scheidungsfolgesachen, also der Streit ums Vermögen, den Zugewinnausgleich sowie den Kindes- und Trennungsunterhalt sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. An den Gerichtskosten für die Folgesachen kann man aber sparen, wenn man sich gütlich einigt, denn sie müssen nicht zwangsläufig vom Gericht entschieden werden (BFH, Az.: VI R 9/16).

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Sofortiges Abschleppen ist zulässig
Ein in der Innenstadt auf dem Gehweg geparktes Fahrzeug darf unverzüglich abgeschleppt werden. Im konkreten Fall war eine Hilfspolizeibeamtin in der Ludwigshafener Innenstadt unterwegs und stellte um ca. 10.00 Uhr fest, dass ein Pkw regelwidrig auf dem Gehweg abgestellt war. Die eifrige Uniformträgerin verständigte um ca. 10.18 Uhr einen Abschleppdienst, der um 10.27 Uhr eintraf. Um 10.29 Uhr kam der Fahrer und Halter des Pkw hinzu, weshalb der Abschleppvorgang abgebrochen wurde. Insgesamt sollte der Mann für den abgebrochenen Abschleppversuch 174 Euro bezahlen. Dass sah er nicht ein und klagte gegen die Stadt. Er bestritt, dass die Hilfspolizeibeamtin der Stadt den Abschleppdienst beauftragt hatte und behauptete, keine Fußgänger behindert zu haben. Erfolglos! Das Gericht hatte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass die Hilfspolizeibeamtin einen Abschleppdienst verständigt habe, so dass die geforderten Kosten entstanden sind. Zudem ist nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten und erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Für ein sofortiges Abschleppen ist es laut ARAG Experten ausreichend, dass das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug dazu geeignet ist, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zu führen (VG Neustadt, Az.: 5 K 902/16.NW).

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