Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Straßenbahnen haben Vorrang +++
Straßenbahnen haben laut ARAG auch dann Vorrang, wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Fahrspur für Kraftfahrzeuge grün zeigt (OLG Hamm, Az.: 7 U 36/17).
+++ Doofes Kamel +++
Der Inhaber eines Kamelhofs muss laut ARAG einer Frau, die während eines Ausritts vom Kamel stürzte und dabei schwere Verletzungen erlitt, 70.000 Euro Schmerzensgeld und rund 21.000 Euro Verdienstausfall zahlen (OLG Stuttgart, Az.: 13 U 194/17).
+++ Hinweis auf Nachtfahrtzeiten erforderlich +++
Fernbusreisende müssen deutlich auf Fahrzeiten über Nacht hingewiesen werden. Anderenfalls können sie laut ARAG den Reisevertrag kündigen (AG München, Az.: 262 C 2407/18).
Langfassungen:
Straßenbahnen haben Vorrang
Straßenbahnen haben auch dann Vorrang, wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Fahrspur für Kraftfahrzeuge grün zeigt. Der Kläger war im verhandelten Fall mit seinem Pkw unterwegs, als er sich entschloss, mittels eines sogenannten U-Turns zu wenden. Hierzu musste er einer Linksabbiegerspur folgend die für beide Fahrtrichtungen in der Straßenmitte befindlichen Straßenbahngleise überfahren. Der Kläger fuhr bei Grünlicht der für ihn geltenden Ampelanlage in den Gleisbereich ein. Als er sich mit seinem Fahrzeug auf den Gleisen befand, erfasste die aus gleicher Richtung kommende Straßenbahn der beklagten Verkehrsbetriebe den Wagen des Klägers. Kurz zuvor hatte eine weitere Straßenbahn aus der Gegenrichtung die Unfallstelle passiert. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt, der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen. Von den beklagten Verkehrsbetrieben und dem ebenfalls beklagten Straßenbahnfahrer hat der Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz verlangt. Dabei hat er behauptet, vor der Kollision mehrere Sekunden auf den Gleisen gestanden zu haben. Wenn der Straßenbahnfahrer rechtzeitig gebremst hätte, wäre der Unfall, so der Kläger, vermieden worden. Die Beklagten haben demgegenüber eingewandt, dass allein der Kläger für den Unfall verantwortlich sei, weil er, ohne die Vorfahrt der Straßenbahn zu beachten, auf die Schienen gefahren sei und vor dem Zusammenstoß dort nicht bereits einige Zeit gestanden habe. Die Schadensersatzklage des Klägers ist erfolglos geblieben. Die zum Zeitpunkt des Unfalls vorhandene Ampelphasenschaltung – mit Grünlicht für linksabbiegende Kraftfahrzeuge, die die Straßenbahnschienen kreuzen, und ebenfalls Grünlicht für die Straßenbahn – sei rechtlich zulässig. Bei einer derartigen Ampelphasenschaltung greife die in der Straßenverkehrsordnung gesetzlich geregelte Vorrangregelung zugunsten der Schienenbahn, die auch gegenüber einem bei Grünlicht abbiegenden Linksabbieger gelte. Der Fahrzeughalter hatte daher keinen Anspruch auf Schadensersatz, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 36/17).
Doofes Kamel
Der Inhaber eines Kamelhofs muss einer Frau, die während eines Ausritts vom Kamel stürzte und dabei schwere Verletzungen erlitt, 70.000 Euro Schmerzensgeld und rund 21.000 Euro Verdienstausfall zahlen.Die Klägerin unternahm im konkreten Fall mit ihrer Mutter bei der beklagten Kamelfarm einen einstündigen Kamelausritt. Dabei lief der Inhaber des Kamelhofs zwischen den beiden Kamelen und führte diese an einer Kette. Die Kamele wurden angehalten, als die Gruppe einige Hunde und ihre Halter passierte. Beim Weiterlaufen erschraken die Kamele aufgrund einsetzenden Hundegebells, liefen nach vorne und vollführten an der Führungsleine eine abrupte Linkswendung. Dadurch stürzte die damals 27- jährige Klägerin und fiel aus einer Sitzhöhe von 1,87 Metern kopfüber zu Boden. Sie erlitt unter anderem schwere Kopfverletzungen sowie erhebliche Einschränkungen in ihrer Erwerbstätigkeit. Das Landgericht sprach der Klägerin unter anderem 50.000 Euro Schmerzensgeld und Verdienstausfall von rund 21.000 Euro zu. Das OLG hat das Schmerzensgeld erhöht und den der Klägerin zugesprochenen Schadensersatz für den Verdienstausfall im Wesentlichen bestätigt. Der Kamelführer kann sich nicht auf das Privileg des Haustierhalters, sich durch Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens von der Haftung zu befreien, berufen, da es sich bei dem Kamel um ein Haus- und Nutztier handle. Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden etwa wegen des Nichttragens eines Helmes, so das OLG weiter. Der Beklagte habe davon quasi abgeraten und sich dadurch insbesondere sorgfaltswidrig verhalten, ergänzen ARAG Experten (OLG Stuttgart, Az.: 13 U 194/17).
Hinweis auf Nachtfahrtzeiten erforderlich
Fernbusreisende müssen deutlich auf Fahrzeiten über Nacht hingewiesen werden. In einem nun verhandelten Fall buchte die spätere Klägerin für sich und ihren Ehemann eine Busreise an die Cote d’Azur für den Zeitraum vom 17.10.2016 bis zum 25.10.2016, bezahlte 1.394 Euro und erhielt eine Buchungsbestätigung vom 15.06.2016. Im Reiseprospekt stand, dass man die Reisenden an „Zustiegsmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes“ abholen würde. Mit Schreiben vom 29.09.2016 erhielt die Klägerin Reisedokumente, aus denen sich erstmals ergab, dass der Zustieg der Klägerin am 17.10.2016 um 23.45 Uhr an einer Tankstelle in Gießen erfolgen sollte. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten durch Schreiben vom 01.10.2016 mit, dass sie hiermit nicht einverstanden sei und forderte Abhilfe. Die Beklagte lehnte dies ab, woraufhin die Klägerin am 14.10.2016 den Reisevertrag kündigte und die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises aufforderte. Der Klägerin wurden lediglich 10% des Reisepreises zurückerstattet. Die Klägerin ist der Auffassung, die erfolgte Kündigung sei wirksam. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Reise um 23.45 Uhr mehr als 20 Kilometer von ihrer Wohnung entfernt an einer einsamen, unsicheren Stelle antreten, ihr Fahrzeug während der Reise dort stehen lassen und die Nächte der Hin- und Rückfahrt im Bus verbringen zu müssen. Dies sei vertraglich auch nicht so vereinbart gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, es sei der Klägerin durchaus zuzumuten, die Reise so anzutreten, wie von der Beklagten mitgeteilt. Auch sei dem Prospekt zu entnehmen, dass die Busfahrten über Nacht stattfinden würden, da im Kleingedruckten darauf hingewiesen worden sei, dass sich in bestimmten Postleitzahlbereichen, darunter der Postleitzahlbereich der Klägerin, bedingt durch die Länge der Busreise sich diese um zwei Tage verlängere. Das aufgerufene Gericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des vollen Reisepreises verurteilt. Es sei schon kein wirksamer Reisevertrag geschlossen worden, da keine Einigung über Abfahrtsort und -zeit erfolgt sei. Selbst wenn man der Beklagten diesbezüglich ein Bestimmungsreicht einräumen würde, könne eine Zustiegsstelle an einer Tankstelle in einer Entfernung von mehr als 20 Kilometern vom Wohnort der Klägerin nicht mehr als in deren Nähe angesehen werden. Auch der Zeitpunkt um 23.45 Uhr liege außerhalb eines eventuellen Ermessensspielraumes. Ferner werde im Prospekt der Beklagten an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die Anreise über Nacht erfolgen sollte, mit der zwingenden Folge, dass die Reisenden während der Anreise nicht die Landschaft genießen könnten. Darüber hinaus wären sie gezwungen, die weite Anfahrt von Wetzlar an die Cote d’Azur nachts in einem Reisebus zu verbringen. Der durchschnittliche Reisende darf ohne einen deutlichen Hinweis auf diese Art der Reisegestaltung erwarten, nicht auf diese Art und Weise transportiert zu werden, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 262 C 2407/18).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.
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