Diplomaten sind immun gegen das Arbeitsrecht
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Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage gegen einen Diplomaten eines ausländischen Staates auf Zahlung von Vergütung und Schmerzensgeld für eine Hausangestellte als unzulässig abgewiesen.
Die Wissenschaftliche Direktorin des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts und Geschäftsführerin der Hans-Böckler-Stiftung, Prof. Dr. Heide Pfarr, hatte die abgetretenen Ansprüche einer Hausangestellten gegen einen Diplomaten geltend gemacht. Die Hausangestellte soll von dem Diplomaten unter ausbeuterischen Bedingungen zur Arbeitsleistung gezwungen worden sein; auch sei es zu tätlichen Übergriffen gekommen. Der Diplomat hat sich darauf berufen, er sei von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Diplomat nach § 18 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sei. Die Immunität von Mitgliedern der diplomatischen Missionen bestehe gerade auch in Fallgestaltungen, in denen es zu Rechtsverletzungen gekommen sein soll. Ob die geltend gemachten Ansprüche gegen den Diplomaten tatsächlich bestehen, könne daher nicht untersucht werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Sie kann mit der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.
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