Patientenverfügung kann nur rechtlich erlaubtes Handeln vorsehen
Anwalt Offenbach und Anwalt Erzhausen – Kanzlei Sachse
Sofern der Verfügende die Patientenverfügung mit dem Gedanken errichtet, den Behandlungsabbruch zu ermöglichen, ist zu berücksichtigen, dass ein verpflichtender und rechtswirksamer Inhalt einer Patientenverfügung nur rechtlich erlaubtes Handeln sein kann.
Daher stellt sich die Frage, in wieweit der Wunsch des Verfügenden Berücksichtigung finden kann, ohne dass sich der Handelnde in die Gefahr einer strafbaren Handlung begibt.
– Aktive Sterbehilfe ist strafrechtlich nicht zulässig. An eine solche Patientenverfügung ist weder der Arzt noch der Bevollmächtigte gebunden.
– Eine Schmerzlinderung ohne lebensverkürzendes Risiko ist zulässig, auch wenn die Schmerzbehandlung zur Bewusstseinstrübung führt. Ein dahingehender Wunsch in der Patientenverfügung kann daher unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht zurückgewiesen werden.
– Eine gezielte Schmerzlinderung mit lebensverkürzender Auswirkung wird für straflos erachtet, von daher kann ein diesbezüglicher Wunsch eines Patienten aus strafrechtlichen Gründen nicht zurückgewiesen werden.
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Die individuellen juristischen Probleme unserer Mandanten erfordern stets maßgeschneiderte Lösungen. Wir nehmen uns daher Zeit für jeden Einzelfall.
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Wir decken heute bereits ein umfassendes Sperktrum an Rechtsdienstleistungen ab und erweitern dieses ständig, denn wir wollen für unsere Mandanten die Kanzlei für alle Lebenslagen sein.
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