Anwalt Frankfurt – EuGH: Rechtsprechung zur Stellenbewerbung

Ein Stellenbewerber hat nach Ablehnung in aller Regel keinen Anspruch gegen den potentiellen Arbeitgeber auf Auskunft über die Gründe der Ablehnung und Daten des eines eingestellten Mitarbeiters. Die Verweigerung jeder Auskunft kann aber im Einzelfall ein Indiz für eine Diskriminierung sein, die der Arbeitgeber im Verfahren auszuräumen hat.
(EuGH, Urteil vom 19.04.2012 – C-415/10 (BAG)

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Der Europäische Gerichtshof hat die Frage, ob ein abgelehnter Stellenbewerber einen Anspruch auf Auskunft gegen den potentiellen Arbeitgeber hat, in einer aktuellen Entscheidung verneint. Jedoch kann eine verweigerte Auskunft im Einzelfall ein Indiz für eine Diskriminierung sein und muss sich der Arbeitgeber dann entlasten, will sich nicht schadensersatzpflichtig machen

Wird ein Stellenbewerber vom Arbeitgeber abgelehnt, hat er in aller Regel keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft, warum seine Bewerbung nicht erfolgreich war. Die Verweigerung sämtlicher Informationen kann aber ein Indiz für eine Diskriminierung. Dies kann zu einer Beweislastumkehr führen. EuGH, Urteil vom 19.04.2012 – C-415/10 (BAG),
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hat ein abgelehnter Bewerber keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Arbeitgeber über die Gründe der Ablehnung.

Geklagt hatte eine russische Bewerberin, die sich auf eine in der Presse veröffentlichte eine Stellenanzeige beworben hatte. Die Arbeitgeberseite lehnte die Bewerbung ab und lud die Klägerin auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein. Die Klägerin musste kurz danach feststellen, dass im Internet erneut die gleiche Stelle ausgeschrieben wurde, sie bewarb sich und wurde wiederum ohne Einladung zu einem Gespräch und ohne Angabe von Gründen durch den Arbeitgeber abgelehnt.
Die Klägerin erhob sodann wegen vermuteter Diskriminierung aufgrund Geschlechts, Alters und ethnischer Herkunft Klage vor dem Arbeitsgericht auf Auskunft und Zahlung von 18.000 Euro. Sie beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers vorzulegen.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auf die Revision setzte das Bundesarbeitsgericht das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Dieser hat einen Anspruch aus europäischem Recht im vorliegenden Fall verneint.
Weder Art. 8 I RL 2000/43/EG noch Art. 10 I RL 2000/78/EG noch Art. 19 I RL 2006/54/EG ergäben irgendeinen Anspruch auf Auskunft darüber ob und welcher Bewerber eingestellt worden sei.

Jedoch könne bei Verweigerung von jeder Information seitens eines Arbeitgebers gegenüber dem Bewerber im Einzelfall das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermutet werden. Es sei Aufgabe des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu prüfen, ob dies der Fall sei. (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 – C-415/10 (BAG),

Zwar wird ein Auskunftsanspruch des Bewerbers durch den EuGH verneint, die Entscheidung ist indes wenig hilfreich und führt zu erheblichen Unsicherheiten. Wann liegen im Einzelfall Kriterien vor, die den Arbeitgeber zur Auskunftserteilung verpflichten und welche Informationen müssen dann preisgegeben werden?
Eine verweigerte Auskunft kann hier im Einzelfall als Indiz für eine Diskriminierung angesehen werden. Dies mit der Folge, dass dann Ansprüche nach § 15 I, II AGG bestehen. Aufgrund dieses Risikos werden Arbeitgeber wohl faktisch doch gezwungen sein, die eigentlich nicht geschuldete Auskunft zu erteilen, setzen sie sich doch sonst der Gefahr aus, dass in der Nichterteilung ein Indiz für eine Diskriminierung gesehen wird.
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