Anwalt Frankfurt – Anwalt Oberursel – Anwaltskanzlei Sachse – Familienrecht

Ehen mit ausländischen Mitbürgern

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Soll die Ehe eines Deutschen mit einem Ausländer oder die Ehe zweier Ausländer in Deutschland geschieden werden, so sind zwei Fragen voneinander zu trennen.

1.Ist das deutschen Gericht für diese Scheidung zuständig ?
2.Welches Scheidungsrecht ist anzuwenden ?
1. Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts
Es ist keineswegs so, dass man sich nur in dem Land scheiden lassen kann, in dem man geheiratet hat. Wer also beispielsweise in Las Vegas geheiratet hat, muss sich für die Scheidung nicht wieder in die USA begeben.

Vielmehr sind die deutschen Gerichte (zumindest auch) zuständig, wenn

wenigstens einer der beiden Eheleute Deutscher ist, gleich ob sie im Inland oder im Ausland wohnen
beide Eheleute Ausländer sind und zu Beginn des Verfahrens beide in Deutschland leben.
Eine andere Frage ist, ob das Heimatland des ausländischen Staatsangehörigen das deutsche Ehescheidungsurteil anerkennt. Dies ist von Staat zu Staat unterschiedlich. Eine Einzeldarstellung würde den Rahmen dieses Ratgebers sprengen. Hier sollte gegebenenfalls anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

2. Anwendbares Scheidungsrecht

Auch insoweit kommt es auf den Ort der Eheschließung nicht an. Vielmehr ist auf verschiedene Anknüpfungspunkte in folgender Reihenfolge abzustellen:

– Besitzen beide Eheleute die gleiche Staatsangehörigkeit, so kommt das Familienrecht dieses gemeinsamen Heimatstaates zur Anwendung: Lassen sich zwei türkische Staatsangehörige in Deutschland scheiden, so richtet sich die Ehescheidung also nach türkischem Familienrecht.

– Haben die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richtet sich die Scheidung nach dem Recht des Staates, in dem beide Eheleute ihren Wohnsitz haben: Die Ehe eines Deutschen mit einer Polin ist also nach deutschem Recht zu scheiden, wenn beide Eheleute noch in Deutschland leben.

– Haben die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und halten sie sich nicht mehr gemeinsam in einem Land auf, so ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn einer von beiden dort noch lebt: Haben also der deutsche Ehemann und die polnische Ehefrau in Deutschland gelebt, ist sie nach Polen zurückgekehrt und lebt er noch in Deutschland, so ist wiederum deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.

– Haben die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und haben sie beide das Land, in dem sie bislang gelebt haben, in unterschiedliche „Richtungen“ verlassen, ist zu fragen, mit welchem Staat sie auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind: Der italienische Ehemann und seine deutsche Ehefrau haben in Belgien gelebt, weil beide bei der EU in Brüssel beschäftigt waren. Nach der Trennung kehrt er nach Italien, sie nach Deutschland zurück. Es ist nun zu prüfen, zu welchem der drei Staaten die engsten gemeinsamen Verbindungen bestehen.

In diesen Fällen besteht die Möglichkeit durch einen notariellen Ehevertrag zu Beginn der Ehe oder auch noch später (vgl. das Kapitel zum Ehevertrag) eine „Rechtswahl“ auszuüben.

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