Verdoppelung der GWG-Obergrenze bringt auch für Arbeitnehmer Steuervorteile
Ausgaben für Arbeitsmittel, die fast ausschließlich beruflich genutzt werden, können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Grenze für eine sofortige Abschreibung beruflicher Anschaffungen verdoppelt sich nahezu – von bisher 410 Euro ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf 800 Euro netto in 2018!
Eine sofortige Abschreibung bedeutet, dass der volle Kaufpreis im Anschaffungsjahr als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden kann. Arbeitnehmer können von dieser sogenannten GWG-Regelung (geringwertige Wirtschaftsgüter), wie es im Fachjargon heißt, profitieren, um ihr zu versteuerndes Einkommen zu senken.
Unter die geringwertigen Wirtschaftsgüter fallen beispielsweise Smartphones, Notebooks, Tablets oder Gegenstände der Büroeinrichtung für ein häusliches Arbeitszimmer. Bei einer doppelten Haushaltsführung zählen sogar weitere Einrichtungsgegenstände und Hausrat dazu. Damit ein Gegenstand als GWG anerkannt wird, muss er gemäß gesetzlicher Definition unter anderem selbstständig nutzbar sein. Daher zählen Geräte wie ein reiner Drucker oder Monitor nicht dazu. Werden periphere Geräte mit dem PC gemeinsam erworben, erfolgt die Abschreibung zusammen mit dem PC.
Welchen Vorteil hat die Anhebung der GWG-Obergrenze?
„Liegt der Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer über 487,90 Euro, dann lohnt sich die Verlagerung ins kommende Jahr“, erklärt Hans Daumoser aus dem Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. Denn ab Januar 2018 können Gegenstände bis zu einem Anschaffungspreis von 952 Euro aufgrund der Gesetzesänderung in voller Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Wer noch in 2017 kauft oder mit dem Kaufpreis über der Obergrenze liegt, hat die Anschaffungskosten über die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer hinweg abzuschreiben. Für ein Notebook beispielsweise ist die Nutzungsdauer auf drei Jahre, für ein Smartphone auf fünf Jahre festgelegt. Dies ist der amtlichen AfA-Tabelle zu entnehmen.
„Wer mit dem Kauf also noch warten kann, sollte ihn ins neue Jahr verschieben, das bringt steuerlich gesehen Vorteile“, so Hans Daumoser.
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