Als Arbeitnehmer im Ausland tätig?

Europa wächst mehr und mehr zusammen. Große Konzerne haben Niederlassungen in vielen Staaten, oft auch in Asien und anderen fernen Ländern. Auch viele mittelständische Betriebe haben Aufträge, die im Ausland abzuwickeln sind. Entsprechend sind auch immer mehr in Deutschland lebende Arbeitnehmer zeitweise im Ausland tätig – sei es auf Baustellen oder in Büros.

Deutschland hat mit allen europäischen Ländern und vielen weiteren Staaten sogen. Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) geschlossen. Diese weisen nach bestimmten Regeln nur einem der Staaten das Recht zur Steuererhebung zu. In den meisten Fällen hat der ausländische Staat das Besteuerungsrecht. Das gilt zunächst für diejenigen Arbeitnehmer, die an mehr als 183 Tagen im Jahr im Ausland arbeiten. Unabhängig von der Dauer des Auslandseinsatzes ist ein Arbeitnehmer aber stets im Ausland steuerpflichtig, wenn er von einem dort ansässigen Arbeitgeber bezahlt wird. „In solchen Fällen dürfen die für die Auslandstätigkeit bezogenen Löhne und Gehälter in Deutschland nicht mehr besteuert werden“, erklärt Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Nun unterstellt die Finanzverwaltung, dass viele im Ausland tätige Arbeitnehmer ihrer Steuererklärungspflicht im ausländischen Staat einfach nicht nachkommen und sich bei ihrer inländischen Steuererklärung darauf berufen, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht hat. So könnte es in beiden Ländern zu einer Nichtbesteuerung kommen. Um dies zu vermeiden, hat Deutschland eine Auffangvorschrift geschaffen. Danach versteuert Deutschland den im Ausland erzielten Arbeitslohn, wenn und solange nicht nachgewiesen wird, dass im Ausland tatsächlich eine Besteuerung erfolgte. Allerdings sind die erforderlichen Nachweise manchmal schwer zu beschaffen. Schon wegen unzureichender Sprachkenntnisse und Unkenntnis des ausländischen Rechts müssen regelmäßig örtliche Steuerberater eingeschaltet werden.

Über diese Auffangregelung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zu entscheiden. Er hielt die Vorschrift für verfassungswidrig. Denn die von Deutschland geschlossenen DBA sind völkerrechtliche Verträge, die den nationalen Steuergesetzen vorgehen. Die Auffangvorschrift geht aber einseitig über die Vereinbarungen in den DBA hinaus. Insoweit hat sich der deutsche Gesetzgeber über bestehende Verpflichtungen aus den DBA völkerrechtswidrig hinweg gesetzt (sogen. „Treaty Override“). Da der BFH nicht selbst über Völkerrecht entscheiden kann, hat er dem Bundesverfassungsgericht nun die Frage vorgelegt, ob die Auffangvorschrift gegen das Verfassungsrecht verstößt. Ein Aktenzeichen beim Verfassungsgericht ist noch nicht bekannt.

Die VLH empfiehlt, in allen noch nicht bestandskräftigen und künftigen Fällen vorsorglich Einspruch gegen Steuerbescheide zu erheben, in denen deutsche Finanzämter die Auffangvorschrift (§ 50d Abs. 8 EStG) anwenden. Zugleich sollte ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden.

Die Fakten kurz zusammengefasst:

– Bei Auslandstätigkeiten hat grundsätzlich der ausländische Staat das Besteuerungsrecht.
– Ohne Nachweis einer Besteuerung im Ausland wird der Arbeitslohn in Deutschland versteuert.
– Das könnte nach den Doppelbesteuerungsabkommen verfassungswidrig sein.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert – erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen sind im Internet unter www.vlh.de zu finden bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.

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Bernhard Lauscher
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