Gründungswillige Arbeitslose sollten sich von ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit nicht davon abhalten lassen, den Antrag auf Gründungszuschuss zu stellen.
Sie wollen sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen? Sie möchten allen Widerständen zum Trotz den Antrag auf Gründungszuschuss stellen? Die dykiert beratung steht Ihnen als zertifizierte Existenzgründungsberatung nicht nur mit Rat sondern auch mit Tat zur Seite.
Im Rahmen eines kostenlosen Erstberatungsgespräches prüfen wir Ihren Business- und Finanzplan „auf Herz und Nieren“ und geben Ihnen im Anschluss unsere detaillierte Einschätzung mit Tipps zur Optimierung. Nur mit einem gut strukturieren, strategisch durchdachten und systematisch erarbeiteten Businessplan wahren Sie die Chance den Antrag auf Gründungszuschuss bewilligt zu bekommen.
Damit Sie sich über das Antragsverfahren optimal informieren und auf die Sachargumente der Bundesagentur für Arbeit gut vorbereiten können, empfehlen wir Ihnen den Aufsatz von Ute Winkler „Der abgemagerte Gründungszuschuss“ (erschienen in „info also“ – Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht; Heft 6/2011 – Nomos Verlag).
Darin heißt es u.a. (Zitat) „….Da der Gründungszuschuss eine Versicherungsleistung mit gesetzlich exakt benannten Voraussetzungen ist, bleibt für eine Ermessensleistung wenig Raum. Die BA hat von Quasi-Pflichtleistungscharakter gesprochen (BT-Drs. 17(11)594 S. 60). Zulässig ist es künftig, auf den Vermittlungsvorrang (§4 SGB III) zu verweisen, nicht dagegen auf die Haushaltssituation der BA, die Eigenleistungsfähigkeit der antragstellenden Person oder auf das Verschulden an der Arbeitslosigkeit; auch darf zwischen mehreren Personen nicht nach der vermuteten Erfolgsaussicht ausgewählt werden.“
Dementsprechend sollten Sie sich nicht schon im Voraus abhalten lassen, Ihren Antrag auf Gründungszuschuss zu stellen. Manche Sachbearbeiter versuchen Sie mit der Aussage „Den Antrag auf Gründungszuschuss brauchen Sie gar nicht erst zu stellen – den lehne ich sowieso ab“ abzuwimmeln.
Nach Rücksprache mit dem BMAS ist folgendes zu beachten: Ihr Antrag auf Gründungszuschuss gilt zwar formal als gestellt, sobald Sie dies Ihrem Sachbearbeiter mündlich ankündigen – um ganz sicher zu gehen, sollten Sie aber den Antrag in jedem Fall fristgerecht schriftlich einreichen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang die formalen Voraussetzungen: u.a. müssen Sie noch eine Restanspruchsdauer von 150 Tagen haben und die Gewerbeanmeldung muss vor Ablauf dieser Restanspruchsdauer erfolgen!
Wenn Sie Ihren Antrag formal korrekt gestellt haben, haben Sie den Anspruch auf eine sachlich korrekte und rechtskräftige Bearbeitung Ihres Antrages. Der Sachbearbeiter / die BA ist verpflichtet Ihren Antrag entsprechend dem sog. pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen und ggf. die Ablehnung rechtskräftig schriftlich zu begründen. Eine mündliche Absage ist keine bestandskräftige Bescheinigung – d.h. sie entbehrt jeglicher Rechtskraft.
Nur gegen einen begründeten und schriftlichen Ablehnungsbescheid können Sie (schriftlichen) Widerspruch einlegen und ggf. auch den Weg vor das Sozialgericht beschreiten. Gerne sind wir Ihnen bei der Ausarbeitung Ihres Widerspruches behilflich.
Wir bedanken uns beim Nomos Verlag für die freundliche Genehmigung den Aufsatz „Der abgemagerte Gründungszuschuss“ in ungekürzter Fassung zu veröffentlichen. Der Aufsatz steht auf unserer Internetseite unter zum download bereit.
Die dykiert beratung ist eine zertifizierte Unternehmensberatung und hat sich auf die Beratung von Existenzgründungen und mittelständische Unternehmen spezialisiert und zeichnet sich insbesondere durch ihre Praxisnähe sowie ihre hohe Umsetzungskompetenz aus.
Im Rahmen des Gründercoaching Deutschland begleitet die dykiert beratung Gründerinnen und Gründer auf ihrem Weg in die Selbständigkeit.
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