Wann gelten die strengen Pflichten des Handelsgesetzbuches?
– Rechtsform „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ wird als Vollkaufmann behandelt –
von Rechtsanwalt Michael M. Zmuda, Wollmann und Partner GbR, Berlin
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat sich in seiner Berufungsentscheidung mit der Frage befasst, ob § 377 HGB auf eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) anzuwenden ist, die sich in Rechtsform einer GbR zusammengeschlossen hat. § 377 HGB gilt grundsätzlich nicht für Verbraucher, uneingeschränkt jedoch für Kaufleute im Sinne des HGB. Vorliegend war zu entscheiden, ob die GbR diese Voraussetzungen erfüllt.
Der Entscheidung lag folgender vereinfachter Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein Fertigbauteilhersteller und die Beklagte, eine ARGE, die aus zwei Vollkaufleuten besteht und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist, schlossen einen Werklieferungsvertrag. Vereinbarungsgemäß lieferte der Fertigbauhersteller (Verkäufer) im Zuge der Vertragsabwicklung die bestellten Betonfertigbauteile an den ARGE (Käufer) aus. Diese nahm die Fertigbauteile entgegen, ohne die Lieferung zu untersuchen bzw. zu prüfen. Die Betonfertigbauteile wurden bestimmungsgemäß verbaut.
Mit seiner Klage macht der Fertigbauteilhersteller seinen Vergütungsanspruch wegen der Herstellung und Lieferung der Betonfertigbauteile geltend.
In dem gerichtlichen Verfahren macht der Käufer (ARGE) geltend, dass die gelieferten Bauteile wegen unzulässig hohen Toleranzabweichungen vom Sollmaß mangelhaft seien. Wegen der Kosten für die erforderliche Sanierung des Bauobjektes und des Minderwerts der gelieferten Bauteile sei der Vergütungsanspruch des Fertigbauherstellers letztlich auf Null gemindert.
Das Landgericht Potsdam hat der Klage des Verkäufers in vollem Umfang stattgegeben.
Das OLG Brandenburg bestätigt in seiner Berufungsentscheidung die Entscheidung des Landgerichts Potsdam.
Der Beklagten (ARGE) stehen nach Auffassung des OLG Brandenburg Minderungsansprüche wegen Mängeln nicht zu, bzw. ist der Einwand der Mangelhaftigkeit der gelieferten Baustoffe ausgeschlossen.
Denn gemäß § 377 HGB muss bei einem Handelskauf der Käufer die gelieferten Waren unverzüglich untersuchen, was grundsätzlich auch bei Sukzessivlieferungen wenigstens eine stichprobenweise Untersuchung jeder Lieferung beinhaltet. Einen hierbei erkennbaren Mangel muss der Käufer unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Käufer hingegen die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und der Käufer muss trotz etwaiger Mängel die vereinbarte Vergütung zahlen. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, den der Käufer bei der Untersuchung nicht hätte erkennen können (§ 377 Abs. 2 HGB). Eine solche Untersuchung hat der Käufer (ARGE) im vorliegenden Fall nicht vorgenommen und die Mangelhaftigkeit deshalb auch nicht gerügt.
Zwar gilt § 377 HGB nur für Kaufleute im Sinne des § 1 HGB und war im vorliegenden Fall eine eindeutige Qualifizierung der ARGE entweder als eine offene Handelsgesellschaft (=Kaufmann i.S.d HGB) oder eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (? Kaufmann i.S.d. HGB) nicht möglich. Dies ist im Ergebnis nach Auffassung des OLG Brandenburg indes unerheblich, wenn es sich wie hier um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, die ihrerseits aus zwei Vollkaufleuten besteht. Ob ein Geschäft ordnungsgemäß abgewickelt werden kann oder nicht, obliegt einer möglichst schnellen Prüfung. Der Zweck der Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB rechtfertige es jedenfalls nicht, einen Zusammenschluss zweier Vollkaufleute nur deshalb von den Pflichten im kaufmännischen Verkehr zu entbinden, weil dieser bloß gelegentlich und vorübergehend ist.
Da demzufolge § 377 HGB auf die ARGE als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzuwenden war, die Beklagte unstreitig ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist, waren Minderungsrechte des Käufers (ARGE) wegen Mängeln nicht relevant und ohne Berücksichtigung.
Rechtsanwalt Zmuda von Wollmann und Partner GbR hierzu:
„Die Entscheidung des OLG Brandenburg hat sehr hohe Praxisrelevanz. Die Entscheidung zeigt, dass der Anwendungsbereich des § 377 HGB von den Gerichten tendenziell weit ausgelegt wird. Deshalb ist für Kaufleute, auch wenn sie wie hier in Form einer GbR zusammengeschlossen sind, höchste Sorgfalt geboten, denn bei Handelsgeschäften führt das Unterlassen der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Abs. 1 HGB dazu, dass die Ware – wie geliefert – als genehmigt gilt (eine Ausnahme gilt gem. § 377 Abs. 2 HGB nur für versteckte Mängel). Dadurch werden sämtliche Mängelrechte des Käufers ausgeschlossen! Dies kann insbesondere bei größeren Bauvorhaben, bei denen oftmals umfangreiche Baustofflieferungen erfolgen, zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen.“
Michael M. Zmuda
Rechtsanwalt
Wollmann & Partner GbR, Berlin
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