SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft, 18.06.2012:Nichts scheint seit nunmehr nahezu 15 Jahren so sehr im gesetzlichen Wandel begriffen wie der Verbraucherschutz. Besondere „Handlungswut“ herrscht diesbezüglich im Bereich des Onlinehandels. In Kürze, nämlich am 01.08.2012, tritt wieder einmal eine Neuregelung in Kraft, die insbesondere Onlinehändler zu Umstellungen auf ihren Verkaufsplattformen zwingt.
Betroffen ist diesmal der Bestellschritt, mit dem der Kunde sein verbindliches Vertragsangebot abgibt: Die Seite mit dem Bestellbutton. Nicht nur Letzterer muss bei fast allen Shops geändert werden. Vielmehr ist die gesamte Seite, auf der der Button eingebunden ist, von der Gesetzesänderung betroffen.
Gesetzesänderung
Das entsprechende Gesetz wurde im März diesen Jahres beschlossen und trägt sein Programm im Namen: Gesetz zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucher(innen) vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Im Vordergrund steht die Änderung des § 312g BGB. Dieser verlangt nunmehr in seinem neuen Absatz 3 die Gestaltung des Bestellbuttons derart, dass der Verbraucher bei Betätigung unmissverständlich seine Zahlungsverpflichtung erkennt und bestätigt.
Diese Verpflichtung soll nur dann erfüllt sein, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Das Gesetz sagt natürlich nicht, was eine entsprechende eindeutige Formulierung ist. Die Beschriftung alleine mit dem Wort „bestellen“ ist, soviel ist dem Wortlaut der Norm zu entnehmen, jedenfalls nicht mehr ausreichend.
Darüber hinaus sind dem Verbraucher nach dem neuen Abs. 2 unmittelbar vor der Betätigung des Bestellknopfes eine Vielzahl von Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese mussten zwar auch vor der Gesetzesänderung schon erteilt werden, konnten aber in den Gesamtbestellablauf an mehr oder weniger beliebiger Stelle platziert werden. Nunmehr müssen die Informationen in unmittelbarer Nähe des Bestellbuttons, also auf der Seite, auf der dieser platziert ist, untergebracht werden.
Dies betrifft Informationen zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung, dem Gesamtpreis, zusätzlich anfallenden Versandkosten und der eventuellen Mindestlaufzeit des Vertrages.
Erforderliche Handlungen im Einzelnen – was bedeutet das konkret für den Shopbetreiber?
Der Bestellbutton ist, davon geht sogar der Gesetzgeber aus, bei einer überwiegenden Zahl der bestehenden Onlineverkaufsplattformen anzupassen.
Insbesondere die Bezeichnung „Bestellen“ oder “ Bestellung absenden“ ist nicht mehr ausreichend! Ausreichend wird wohl die Bezeichnung „kaufen“ sein. In jedem Fall rechtsicher ist die Verwendung der im Gesetz exemplarisch angegebenen Bezeichnung „kostenpflichtig bestellen“.
Doch über die Umstellung des Buttons hinaus fordert das Gesetz weitere Änderungen, was oft übersehen wird. Dies betrifft insbesondere neu geregelte Pflichten hinsichtlich Inhalt und Platzierung oben genannter Informationspflichten auf der Website.
Das Problem: Der Gesetzgeber bleibt hier inhaltlich sehr vage. Sicher ist: Oben bezeichnete Informationen sind dem Verbraucher in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Bestellabgabe zur Verfügung zu stellen. Neu ist hierbei: Es gibt nicht nur ein „zu spät“ der Informationserteilung, sondern auch ein „zu früh“. Über den Umfang herrscht weitestgehend Unklarheit. Beispielsweise ist fraglich, was die darzustellenden wesentlichen Merkmale einer Ware sind. Sind auch Produktmerkmale wie Testergebnisse oder Inhaltsstoffangaben zu wiederholen, die bereits an anderer Stelle ausführlich präsentiert wurden, oder führt dies bei bestimmten Produkten nicht zu einer derartigen Anhäufung von Informationen, dass dies das Informationsinteresse letztlich wieder untergräbt?
Ein erster, aber auch notwendiger Weg ist wohl, die identifizierenden, die Ware prägenden Produktmerkmale aufzuführen, und einen Link zu der Seite mit den weiteren Produktdetails zu implementieren.
Weiterer Änderungsbedarf entsteht dadurch, dass die Informationen nicht mehr durch andere Gestaltungselemente von dem Bestellbutton getrennt sein dürfen. Häufig findet sich unmittelbar vor dem Bestellbutton der Hinweis auf die verlinkten AGB. Diese Gestaltung dürfte ab dem 01.08.2012 unzulässig sein.
Die Konsequenz eines Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Beschriftung des Bestellbuttons ist einfach und immens: Ein Vertrag kommt nicht zustande. Diese fatale Folge tritt bei einer Verletzung der Informationspflichten zwar nicht ein. Hier drohen aber Abmahnungen durch Konkurrenten, die einen entsprechenden Verstoß leicht werden feststellen können.
Fazit
Diese neuerlichen Gesetzesänderungen sollten von keinem Online-Unternehmer unterschätzt werden. Zumindest im Hinblick auf die neuen Erfordernisse der Button-Beschriftung können Händler verhältnismäßig leicht reagieren, und somit der Gefahr einer Unwirksamkeit ihrer geschlossenen Verträge entgehen. In diesem Zuge bietet sich dann auch eine Neugestaltung der finalen Bestellseite zur Erfüllung der neuen Informationspflichten an, soweit dies nach jetzigem Stand möglich ist – Sinn und Unsinn der Neuregelung einmal dahingestellt: Bis zur Geltung des geänderten § 312g BGB verbleiben gerade einmal sechs Wochen!
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