Hat die Ehepartnerin des Insolvenzschuldners eigenes Einkommen, muss Insolvenzverwalter – Treuhänder beim Inso-Gericht die Absenkung des Pfändungsfreibetrages. Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden
Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden
Klage des Treuhänders gegen den Schuldner auf Zahlung von Teillohn infolge Absenkung des Pfändungsfreibetrages für die Vergangenheit ist rechtswidrig (BGH, Urteil vom 03.11.2011, Az. IX ZR 46/11)
Sachverhalt – Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden
Ehemann M und Ehefrau F gehen im Juli 2007 in Verbraucherinsolvenz. RA R ist Treuhänder in beiden Verfahren. Beide Eheleute sind berufstätig.
RA R lässt durch das Inso-Gericht ab September 2007 für M nach § 850 c IV ZPO einen pfändungsfreien Sockelbetrag ohne Unterhaltspflicht des M für eine Person bestimmen. Denn die Ehefrau F hat eigenes Einkommen Für die Monate Juli und August 2007 erhebt R Klage auf Zahlung von 596,00 EUR gegen M. Die Klage bleibt in allen Instanzen ohne Erfolg.
Rechtsgründe – Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden
Die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses ist nach § 148 Abs. 2 S. 1 InsO der Vollstreckungstitel, um Gegenstände der Insolvenzmasse zur Insolvenzmasse zu ziehen. Für eine eigenständige Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Unabhängig davon gehören die Lohnbeträge für die Vergangenheit nicht zur Inso-Masse, § 35 InsO. § 850 c Abs. 1 ZPO stellt für die Bestimmung unterhaltsberechtigter Personen nur formal auf das Vorhandensein eben dieser Personen ab. Eine Korrektur des Pfändungsfreibetrags kann nur im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 850 c IV ZPO durch das Vollstreckungsgericht erfolgen.
Bei seiner Entscheidung hat das Vollstreckungsgericht die Interessen des Gläubigers und des Schuldners abzuwägen. Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen sind nur Entscheidungshilfen und nicht statisch anzuwenden.
Eine Feststellung und Korrektur der Pfändungsfreibeträge nach § 850 c IV ZPO für die Vergangenheit kann aus Gründen der Rechtsklarheit nicht erfolgen.
Mein Rechtstipp
„Die Feststellung des pfändbaren Lohns in der Zwangsvollstreckung und in der Insolvenz kann Probleme mit sich bringen. Rechtsrat sollte eingeholt werden“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Kanzleiprofil – Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Grundsätzliches zum Insolvenzrecht
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Werdegang – Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Ulrich Horrion wurde am 07.05.1957 in Dortmund geboren. Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Freien Universität Berlin und an der Ruhr-Universität Bochum. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen war er zunächst zwei Jahre lang als Anwalt im Anstellungsverhältnis tätig. Insolvenzrecht Dresden – Rechstanwalt Dresden
Philosophie Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Horrion . Insolvenzrecht Dortmund – Rechtsanwalt Dortmund
Langjährige Berufserfahrung Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Mitarbeiter der Kanzlei Ulrich Horrion Insolvenzrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden
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Ständige Weiterbildung Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Ulrich Horrion hält sich durch ständige Fortbildung in den von ihm bearbeiteten Rechtsgebieten auf aktuellem Stand. Dies ist in Anbetracht der ständigen Rechtsentwicklung eine unerlässliche Voraussetzung für die sichere und erfolgreiche Mandatsbetreuung! Er hält regelmäßig Fachvorträge und publiziert regelmäßig Fachbeiträge aus verschiedenen Rechtsgebieten. Insolvenzrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden
Arbeitsmittel und moderne Informationstechnologie Kanzlei Ulrich Horrion
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Seine Kanzlei ist an der juristischen Datenbank „Juris“ mit über einer Million Fundstellen angeschlossen. Auf diese Datenbank greifen auch Gerichte und Behörden zurück. So ist es jederzeit möglich, die aktuelle Rechtsprechung sowie wissenschaftliche Beiträge für die Mandatsbearbeitung abzurufen. Daneben werden verschiedene Fachzeitschriften bezogen. In seiner Kanzlei kommt das moderne juristische Bearbeitungsprogramm RA-micro zum Einsatz. Das Programm ermöglicht eine effektive und kostengünstige Mandatsbearbeitung.
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