Wann darf ich mein Auto zurückgeben? Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: Das Oberlandesgericht Brandenburg OLG Brandenburg (3 U 15/18) verhandelte einen Fall aus dem Bundesland Brandenburg. Ein Autokäufer fühlte sich betrogen, weil der Verkäufer Rostfreiheit zugesichert hatte. Was passiert, wenn das gelogen ist?
Mercedes „komplett rostfrei“ gebraucht verkauft – Anzeige im Internet hatte anderen Text als Kaufvertrag
Im Sommer 2015 bot der Autobetrüger einen gebrauchten Mercedes-Benz 450 SL, Baujahr 1973, über eine Verkaufsplattform im Internet an. In der Anzeige wurde das Fahrzeug als „komplett rostfrei“ beschrieben. Nach einer Probefahrt kaufte der Kläger das Fahrzeug für 19.400 Euro und schloss mit dem Beklagten einen schriftlichen Kaufvertrag ab. In diesem Vertrag wurde die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, soweit keine ausdrückliche Zusicherung gemacht wurde. Eine handschriftliche Ergänzung im Vertrag stellte klar: „Keine Garantie, keine Gewährleistung.“
Die Probleme beginnen – alles Schrott
Problem: Autofahren geht nicht, der Wagen muss ständig in die Werkstatt. Kurz nach dem Kauf traten diverse Mängel auf, und eine Werkstatt stellte erhebliche Rostschäden fest. Der Käufer forderte daraufhin den Verkäufer mehrfach erfolglos zur Beseitigung der Mängel auf und erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Im weiteren Verlauf machte der Kläger auch die Kosten für diverse Reparaturen, Anwaltsgebühren und Garagenmiete geltend. Man traf sich vor Gericht.
Die gerichtliche Auseinandersetzung
Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Beklagten zunächst zur Zahlung eines Großteils der geforderten Beträge, einschließlich des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Beide Parteien legten Berufung ein, sodass der Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg weiterverhandelt wurde.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts – auf den Anzeigentext kam es an
Das OLG Brandenburg bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts. Es stellte fest, dass der Beklagte mit der Beschreibung des Fahrzeugs als „rostfrei“ eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen habe, die auch dann gilt, wenn sie nicht ausdrücklich im schriftlichen Kaufvertrag erwähnt wird. Diese Beschaffenheitsvereinbarung wurde nicht eingehalten, da das Fahrzeug tatsächlich erhebliche Rostschäden aufwies.
Grobe Fahrlässigkeit des Käufers? Kniff des Gerichts
Interessant ist auch die Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Verkäufer meinte, der Käufer sei halt „doof“ und nicht schutzwürdig, er habe die Rostschäden bei einer sorgfältigen Besichtigung des Fahrzeugs erkennen müssen. Schließlich hätte er das Fahrzeug genauer anschauen können. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Käufer nicht verpflichtet ist, eine besonders gründliche Untersuchung vorzunehmen und sich auf die Angaben des Verkäufers verlassen darf.
Das wird teuer. Die Konsequenzen für den Autobetrüger
Aufgrund des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag musste der Beklagte den Kaufpreis zurückzahlen und zusätzlich diverse Nebenkosten erstatten, darunter die Kosten für die Anmeldung des Fahrzeugs, Garagenmiete und die Anwaltsgebühren. Auch die sogenannten „frustrierten Aufwendungen“ für erfolgte Reparaturen wurden dem Kläger zugesprochen.
Fazit – Rückabwicklung möglich
Wer das Haus verlässt, um sich einen Gebrauchtwagen zu kaufen, kann in so manche Grube fallen. Verkäufer sollten sich bewusst sein, dass Beschaffenheitsangaben auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag verbindlich sind. Käufer wiederum dürfen sich auf solche Angaben verlassen und müssen nicht mit einer besonders gründlichen Untersuchung des Fahrzeugs rechnen. Das Urteil stärkt somit die Rechte der Verbraucher im Gebrauchtwagenhandel und mahnt Verkäufer zu sorgfältigem und ehrlichem Handeln. Vertrag kommt von „Wir vertragen uns“ und nicht von „Wir betrügen den Käufer“.
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