Ab dem 1. Juni 2012 sind geschlossene Fonds Finanzinstrumente

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Dr. Gunter Reiff

München, 30. Mai 2012 – Die auf die steuerliche und rechtliche Beratung von geschlossenen Fonds und anderen kollektiven Anlagemodellen spezialisierte <a href=RP“>http://www.rpwpg.com>RP Asset Finance Treuhand GmbH, München, sieht noch nicht alle Initiatoren ausreichend auf das Inkrafttreten von weiten Teilen des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts am 1. Juni 2012 vorbereitet.

Laut Dr. Gunter Reiff, geschäftsführender Gesellschafter der RP Asset Finance Treuhand GmbH, besteht noch Handlungsbedarf bei der Umsetzung der neuen Vorschriften zum Vermögens-Informationsblatt (VIB) und bei den Auswirkungen der Einstufung geschlossener Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des WpHG (Wertpapierhandelsgesetzes).

Reiff hierzu: „Insbesondere bei den Anforderungen an Informations- und Werbemittel nach § 31 Abs. 2 WpHG müssen sich die Verantwortlichen in den Bankvertrieben bewusst machen, dass sie die aufsichtsrechtliche Verantwortung für Werbematerial tragen, das von Anbieter erstellt wurde.“

Den Beratungsbedarf sieht RP Asset Finance aber eher bei den Initiatoren geschlossener Fonds, als bei den Bankvertrieben. »Schließlich müssen die Anbieter die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an ihr Werbematerial kennen und kompetent umsetzen. Für die Banken ist der Umgang mit den Regelungen des WpHG nichts Neues«, so Reiff weiter.

So müssen zukünftig in den Werbematerialien Chancen und Risiken in gleicher Weise dargestellt werden. Das bedeutet, dass es etwa unzulässig ist, die Chancen ausführlicher zu beschreiben als die Risiken oder eine unterschiedliche graphische Gestaltung zu wählen. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die Chancen und Risiken einander direkt gegenüber gestellt werden. In einer Broschüre können sie an unterschiedlichen Stellen genannt werden. Wenn keine Chancen aufgezählt werden, müssen auch keine Risiken beschrieben werden. Somit ist die reine Beschreibung des Anlageobjekts ohne Nennung der Risiken zulässig. Sollten allerdings unwesentliche Sachverhalte betont und wesentliche Sachverhalte verschwiegen werden, kann eine verbotene Irreführung vorliegen. Daher ist es beispielsweise nicht zulässig, bei einer Immobilie, die zu 30 % an den Staat und zu 70 % an ein Unternehmen vermietet ist, den staatlichen Mieter stärker als den anderen Mieter hervorzuheben.

„Eine weitere wichtige Änderung ergibt sich bei der Darstellung der erwarteten Rückflüsse aus einem geschlossenen Fonds. Sofern ein Initiator eine Wertentwicklung im aufsichtsrechtlichen Sinn abbildet, muss zukünftig auch das Agio berücksichtigt und darauf hingewiesen werden, dass es sich lediglich um Prognosen handelt“, ergänzt Reiff die wesentlichen Auswirkungen des § 31 Abs. 2 WpHG auf die Erstellung von Werbemitteln für geschlossene Fonds.

Über RP Asset Finance – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – (www.rpwpg.de)
Die neu gegründete RP Asset Finance Treuhand bietet Initiatoren und Investoren steuerliche und rechtliche Beratung mit den Schwerpunkten strukturierte Finanzierungen und kollektive Investmentmodelle, wie beispielsweise geschlossene Fonds. Die vier geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Bernd Rüber, Andreas Müthing, Dr. Gunter Reiff und Dr. Jürgen Müller verfügen über jahrzehntelange Erfahrung im wirtschaftsrechtlichen und steuerlichen Bereich mit Schwerpunkten auf der Konzeption von Beteiligungsmodellen und der Prüfung von Verkaufsprospekten. Unter der Marke RP Asset Finance Treuhand beraten neben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RP Asset Finance Treuhand GmbH noch die SFM Treuhand München Steuerberatungsgesellschaft mbH und die Rechtsanwaltsgesellschaft Rüber & Partner Rechtsanwälte.

Kontakt:
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Dr. Gunter Reiff
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80469 München
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