Hotelbetreiber müssen Urhebern für Musik Gebühren bezahlen

Hotelbetreiber müssen Urhebern für Musik Gebühren bezahlen

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Der EuGH hat mit Urteil vom 15.03.2012 (Rechtssache C-162/10) entschieden, dass Hoteliers für die Musik, die auf den Gästezimmern abgespielt wird, Lizenzgebühren für die Urheberrechte an die Plattenfirmen und Interpreten zahlen müssen, denn es handle sich um eine öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen, wenn auf den Zimmern Radio oder TV gebe.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Aus diesem Grund sei, so das Gericht, eine „angemessene Vergütung“ von den Hotelbetreibern zu zahlen. Auf die Nennung einer Summe oder Quote ließen sich die Richter allerdings nicht festlegen. Die Rechteverwertungsgesellschaft GEMA zieht diese Gebühren in Deutschland ein und leitet sie anteilig an die Urheber weiter.
Anders sei dies allerdings, wenn in Zahnarztpraxen Musik abgespielt werde. Hier werde die Musik nicht zu Erwerbszwecken abgespielt, daher handle es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe (Rechtssache C-135/10). In eine Zahnarztpraxis begebe sich der Patient einzig um behandelt zu werden, nicht um Musik zu hören, so das Gericht.

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