Zur aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Heinisch v. Bundesrepublik Deutschland (zuvor Heinisch gegen Vivantes). Whistleblowerin (Hinweisgeberin) erhält Recht! Arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstößt gegen Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck
Heute verkündete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sein Urteil im mit Spannung erwarteten Verfahren Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland (Nr. 28274/08). Der EGMR stellt klar, dass das Aufdecken von Missständen (sogenanntes Whistleblowing) jedenfalls in diesem Fall nicht zu einer Kündigung hätte führen dürfen. Der Altenpflegerin wurde gekündigt, weil sie auf angebliche Missstände in einem zur Vivantes GmbH gehörenden Pflegeheim in Berlin hingewiesen und deswegen Strafanzeige erstattet hat. Wichtigstes Argument des Landesarbeitsgerichts: Die Altenpflegerin konnte die Vorwürfe aus der Strafanzeige vor Gericht nicht nachweisen. Nach dem Urteil des EGMR dürften derartige Vorwürfe in Zukunft vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein. Der EGMR sprach der Altenpflegerin Presseberichten zufolge zudem ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR zu.
Die Unsicherheit, in der sich der Hinweisgeber befindet, ist dennoch groß. Die bislang geltenden Kriterien des Bundesarbeitsgerichts versuchen einen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und den Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber zu finden. Bei Fällen, in denen eine Kündigung wegen einer Strafanzeige vorliegt, kommt es stets auf den Einzelfall an. Damit setzt sich jeder Hinweisgeber der Gefahr einer fristlosen Kündigung aus.
Es wird abzuwarten sein, wie die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit derartige Fälle nach dem EGMR-Urteil entscheiden wird. Um in diesen Fällen mehr Rechtsklarheit zu schaffen und um Rechtssicherheit für den Hinweisgeber (Whistleblower) zu schaffen, empfiehlt es sich, diese Fälle durch klare Vorschriften im Gesetz zu regeln.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollten Sie Missstände innerhalb der Firma erkennen, empfiehlt es sich grundsätzlich, zunächst die Sache innerbetrieblich anzusprechen. Sollten Sie strafbares Verhalten erkennen, ist es u.U. das Beste, sich zuallererst rechtlichen Rat einzuholen. Sollten Sie bereits gekündigt worden sein, lohnt es sich nach dem EGMR-Urteil mehr denn je, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Sehr wichtig ist in dem Fall, dass Sie die 3-Wochen-Frist einer Kündigungsschutzklage nicht verpassen!
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Hören Sie zu, wenn ein Mitarbeiter Missstände anspricht. Oft hat der Mitarbeiter mit seiner Kritik nicht Unrecht. Schließlich ist er an der Sache oft näher dran, als die Geschäftsführung. Bedenken Sie auch eines: Sollte ein solcher Fall – wie der vom Spiegel besprochene – einmal in der Presse landen, dürfte ein nachhaltiger Imageschaden zu befürchten sein. Dem kann Ihre Firma aus dem Weg gehen, indem es die Sorgen der Mitarbeiter ernst nimmt. Ob Sie jemanden, der der Firma absichtlich mit einer Strafanzeige Schaden zufügen will, halten müssen, muss nach dem EGMR-Urteil genau geprüft werden. Verfolgen Sie die öffentliche Debatte über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung von Whistleblowern und erkundigen Sie sich nach entsprechenden Änderungen im Gesetz.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
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