Auf den Festplätzen sind sie Visitenkarten des Veranstalters, die strahlenden Ausschankwagen der Brauereien und Getränkeverleger. Auf dem Weg dorthin stellen sie oft jedoch ein gehöriges Gefahrenpotenzial dar. Die Anhänger sind schwerer als in der Zulassung ausgewiesen, die Stützlasten liegen jenseits vom Gesetzgeber vorgegebenen Größen und Toleranzen. Dies ist das Ergebnis einer eher zufälligen Prüfung bei einem bekannten Hersteller von Ausschankwagen.
Die Konsequenzen für alle Beteiligten sind alles andere als Bagatellen. Dabei ist ein Bußgeld für Fahrer und Halter noch das geringere Übel. Härter trifft da da schon die Stilllegung des Fahrzeuges, und teuer wird eine möglicherweise anstehende Erneuerung der Betriebserlaubnis. Doch auch für den Fahrzeughersteller können zu großzügige Interpretationen der StVZO teuer werden. Stichwort hierzu: Produkthaftung.
Stützlast – Physik unterwegs
Was in einer mobilen Sereviceeingeit ergonomisch optimal, kollidiert oftmals erheblich mit der Lastverteilung auf dem Chassis und damit auch der Stützlast. Die Stützlast hat erhebliche Sicherheitsrelevanz. Ist sie zu niedrig, liegt der Schwerpunkt des Gesamtzuges zu weit hinten. Dies beeinflusst deutlich das Fahrverhalten des Fahrzeuges insbesondere bei Kurvenfahrten. Zudem verringert sich die Traktion und damit die Bremswirkung des ziehenden Fahrzeuges. Hinzu kommt eine höchst unwirtschaftliche Fahrweise. So setzten oftmals Kreisverkehre der Fahrt zum Festplatz ein vorzeitiges Ende. Im Falle einer vom Soll abweichenden Stützlast könnte dies ein Fall von Produkthaftung sein.
Besonders schwer wiegt jedoch, dass die Zulassung des Anhängers gefährdet ist. Das geht aus § 13, Abs. 6 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) hervor.
Überhöhte Stützlast verändert das Bremsverhalten des Gespanns, Bremsverzögerung steigt, der Bremsweg wird länger. Die Betriebssicherheit ist nicht mehr gewährleistet. Da ein solcher Anhänger mit falscher Stützlast ohnehin nicht der StVZO entspricht, darf ihm keine Betriebserlaubnis (§ 19, Abs.1, StVZO) erteilt werden.
Reichlich Ungemach droht also aus einem Bereich von Ausschankwagen, aus dem sie kaum jemand erwartet.
Leidiges Gesamtgewicht
Oftmals rollen Ausschankwagen zu den Festplätzen, die weit mehr Gewicht auf den Achsen haben als zulässig. Die Gründe können vielfältig sein. Angefangen von kleinen Erweiterungen hier und dort bis hin zu konstruktionsbedingter „Gewichtszunahme“. So ist durchaus möglich, dass die PU-ausgeschäumten Wände des Kühlhauses Wasser aufgenommen haben, etwa weil die Naht- und Stoßstellen undicht sind oder geworden sind. Schnell ist da das zulässige Gesamtgewicht überschritten. Und das ist keine Bagatelle, vor allem dann, wenn die 3,5-to-Grenze überschritten wird.
Der Bußgeldbescheid ist allerdings der relativ harmlose Teil des Verstoßes. Mit über 3,5 to Gesamtgewicht verliert der Anhänger, da mit Auflaufbremse ausgestattet, automatisch seine Betriebserlaubnis. Auflaufbremsen sind nach § 41Abs 10, StVZO jedoch nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.
Keine Betriebserlaubnis bedeutet zugleich auch keinen Versicherungsschutz. Die Konsequenz: der nicht versicherte Ausschankwagen darf nicht vom Betriebshof. Ist er aus Unkenntnis über sein Übergewicht dennoch unterwegs, kann´s ganz teuer werden.
Bei Überschreiten des 3,5-to-Limits ist möglicherweise die Fahrerlaubnis in Frage gestellt. So kann denn für das Verbringen eines Ausschankwagens zum und vom Festplatz statt des Führerscheins Klasse B oder BE ein C1er, erforderlich werden.
Fazit: Wer sich den dargestellten Situationen nicht aussetzen möchte, sollte hin und wieder seine mobile Ausschankeinheit dem Hersteller oder Unternehmen seines Vertrauens vorstellen, vermessen und auswiegen lassen und dann erforderlich gewordene Änderungen in den Fahrzeugunterlagen eintragen lassen. Dann kann Kontrollen gelassen entgegengesehen werden.
Den ausführlich Test finden Sie auf www.cargo-care.de/CC Info. ( oeg/CC) oeg/CC