(01) Haushüter-Dienste sind, wie so vieles, über das große Meer aufs Festland gekommen. Aus Südamerika, über die USA und England letztlich Anfang der 1980er Jahre zu Hermann Voss, der die vermutlich erste Haushüter-Agentur in St.-Peter Ording gründete. Das heißt, er hat keine „Haushüter“ Agentur gegründet sondern vielmehr in Anlehnung aus dem englisch sprechenden Raum, eine Homesitter-Agentur.
(02) Für ihn ist es auch stets bei diesem Namen geblieben. Aus Homesitter ist dann eingedeutscht der Begriff Haushüter entstanden und alle Nachfolger haben diesen damals neuen Begriff verwendet. Eine gewisse Verbreitung der Idee wurde durch den Norman Rentrop-Verlag erreicht, der als Herausgeber der „Geschäftsidee“ die Initialzündung gab, sich mit diesem neuen Geschäftszweig zu befassen. Vermutlich steht der Verlag auch für die Eindeutschung. Weiterhin ist zu vermuten, dass er auch Pate für die Bezeichnung Haushüter-„Agentur“ ist.
(03) In der Praxis ist der Namensteil Agentur insofern irreführend, als eine Agentur eher ein auf Provision eingestellter Vermittler ist. Haushüter „Agenturen“ sind jedoch Unternehmer, die das eingesetzte Personal als Mitarbeiter führen, bezahlen, versichern, die Steuern abführen und eine Haftpflichtversicherung abschließen. Wenn sie ein Bewachungsunternehmen sind, müssen sie laut Gesetz diese Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten. Die Mindest-Versicherungsinhalte sind im Gesetz festgelegt.
(04) Angelehnt an den Babysitter, der ja mit dem Objekt (Baby) zusammen ist, wurde auch der Homesitter und demnach auch der Haushüter mit dem „Zusammensein“ Beider verstanden. Es entstanden recht schnell mehrere Anbieter einer solchen Dienstleistung, überwiegend auf den Intensionen und den Vorgaben des Rentrop-Verlages.
(05) Dieser ist davon ausgegangen, dass „Mensch und Haus“ während der gemeinsamen Zeit ein weitgehend inniges Verhältnis haben werden. Deshalb war es für Rentrop schlüssig, diese Verbindung als Bewachungsaufgabe zu betrachten. Seine Gründungsempfehlung ging deshalb davon aus, dass eine neue Haushüter-„Agentur“ eine Zulassung nach den Richtlinien der Bewachung haben müsse, niedergelegt im § 34 a Gewerbeordnung.
(06) Mit dem so genannten „Koblenzer Urteil“ (04.05.1988 – 12 A 179/87 gegen -9 K 486/86VG Koblenz) vor dem OVG wurde die Notwendigkeit relativiert. Die Untersagung einer gewerblichen Tätigkeit durch das VG Koblenz wegen mangelnder Zulassung gem. § 34 a der Gewerbeordnung wurde zurückgenommen. Seit dieser Zeit sind neue Haushüter-„Agenturen“ alleine mit der Gewerbezulassung nach § 14 Gewerbeordnung zu finden. Einige Unternehmen die zuvor noch die § 34 a Zulassung erhalten hatten haben diese zurück gegeben, andere haben sie beibehalten.
(07) Durch dieses Urteil und in der Folge durch die Kommentare des Gesetzes und der Bewachungsverordnung (Landmann-Rohmer a.a.O., § 34 a Rdnr.4; und andere) ist nur die tätige Obhut Bewachung. Ist die Bewachung nicht Hauptpflicht der vereinbarten Aufgabe, so unterliegt die Tätigkeit nicht dem § 34 a. (sehr verkürzte Zusammenfassung- keine juristische Abhandlung) All diese Ereignisse fanden in den Jahren 1985 – 1988 statt. In dieser Zeit etablierte sich ein Zusammenschluss von Haushüter Unternehmern zum Verband Deutscher Haushüter-Agenturen e.V. der in den Folgejahren die Aufgaben und Inhalte im Interesse der Unternehmen und der Kunden strukturierte.
(08) Wie noch zu erläutern ist, hat er jedoch versäumt, den Begriff Haushüter, den es ja vor der Gründung durch Herrn Voss und vor den Aktivitäten von Rentrop noch nicht gegeben hat, als Marke einzutragen.
(09) Die Branchenentwicklung verlief stürmisch und es tummelten sich schnell viele Anbieter auf dem Markt und im Verband waren teilweise fast 30 Anbieter organisiert. Dies blieb nicht so. Der Verband konnte jedoch über viele Jahre einen stabilen Mitgliederbestand von etwa 15 Mitgliedern aufrecht halten. Heute (2012) sind es etwas weniger.
(10) Wie unter (04) und (05) angedeutet, ging es im Geschäftsinhalt nun darum, dass die beiden Komponenten, Mensch und Haus temporär zusammengeführt werden mit dem Ziel, dass das Objekt belebt ist. Dazu war (und ist es) systemimmanent, dass ein durchgehender Verbleib der Person(en) im Objekt vereinbart wurde. Das Haus zu hüten, also darauf aufzupassen, dass nichts plötzlich von außen einwirkt, war sehr wohl der Sinn der Aufgabe, also damals und heute eine Bewachungsaufgabe für Unternehmen die mit der Zulassung nach § 34 a arbeiten. Alleine diese historische Entwicklung impliziert, dass Leistungen, die nur Teile eines Tages dauern, nicht Haushüter-Leistung genannt werden können.
(11) Innerhalb weniger Jahre wurde jedoch deutlich, dass sich die Auftragsvergabe bei den Kunden anderen Zielen folgte. Die Nutzung von Haushütern ging weg vom bewachenden Objektschutz, hin zu der Betreuung von Haustieren, der Haustechnik, der Post und dem Telefon und den Pflanzen, im und um das Haus. Das bedeutete, dass der Schwerpunkt des Auftrages die Tierbetreuung wurde und sich die Frage nach der Bewachung nicht mehr stellte. (07). Die ganzzeitige Anwesenheit im Objekt, bei den Tieren, blieb jedoch die Basis der Arbeit. Diese Inhalte also: Tiere, Technik, Telefon, Post und Pflanzen waren und sind die Inhalte, die danach viele Jahre für den Verbraucher eine identische Leistungszusage darstellten. Der Name Haushüter-„Agentur“ [siehe (03)] ist bei vielen Anbietern beibehalten worden. Dies wurde begleitet durch eine effiziente Pressearbeit des Verbandes und entsprechenden Internetauftritten.
(12) Wie bereits an anderer Stelle berichtet, ist eine erfolgreiche Arbeit auch eine beneidete Arbeit und ruft Nachahmer auf den Plan. So waren insbesondere in den Jahren 2003-2004 sehr viele Einträge im Internet zu finden, die sich dank der „keyword“-Technik mit dem Begriff Haushüter finden ließen. Da waren dann Hausmeisterdienste, Privat-Detektive, Wach- und Schließgesellschaften und sogar ein Landmaschinenhandel zu finden. Alle wollten plötzlich Haushüter sein.
(13) So begann die Diskussion innerhalb des Verbandes, den Namen der Dienstleistung als Marke (08) zu schützen um den Auswüchsen Paroli bieten zu können. Eine Diskussion, die zu nichts führte.
(14) Die geschäftlichen Aktivitäten der Verbands- Mitgliedern waren und sind überwiegend regional orientiert. Es gibt keine räumlichen Beschränkungen. Kein Standard ohne Ausnahme. Ein Mitglied des Verbandes arbeitete zunehmend überregional und wurde dadurch zwangsläufig zum Marktführer. Die unter (12) beschriebenen Störfaktoren trafen dort noch mehr auf Ablehnung als bei einem Unternehmen, welches regional vielleicht nur einen solchen irregulären Wettbewerber zu verkraften hatte.
(15) Nachdem der Verband sich nicht zu einer Verstärkung des Angebotes mit Hilfe eines Markenantrages durchringen konnte, wurde von diesem überregionalen Unternehmen der Eintrag im Markenregister vorangetrieben. 2008 und 2009 wurden für dieses Unternehmen Markenrechte eingetragen. (Impressum unter www.haushueter.com).
(16) Diese beiden Marken führten zu einer Zäsur innerhalb des Verbandes mit dem Ergebnis, dass das überregional arbeitende Unternehmen nicht mehr Mitglied des Verbandes ist.
(17) Die nun alleine agierende Firma hat das Leistungsspektrum erweitert. und bietet nun auch die stets wichtiger werdende Betreuung von Senioren unter der Marke Haushüter® an. Seit den 1990er Jahren wurde dies von dieser Firma bereits angeboten und durchgeführt und auch die Mitglieder des Verbandes taten dies in den letzten 3-4 Jahren. Durch die Marke ist jedoch dieser Dienst mit dem Begriff Haushüter alleine durch die Firma Haushüter GAD-altos zu vermarkten.
(18) Ebenfalls unter Haushüter® wird bei der Tierbetreuung ein wichtiger werdender Teilbereich angeboten. Bessere medizinische Angebote führen dazu, dass Haustiere älter werden. Je älter desto mehr Medikamente. Nun ist eine Vitamintablette nicht das ausschlaggebende Problem bei der Medikation. Aber eine umfangreiche Medizingalerie will und soll in der Menge und in der Zeit dem richtigen Tier verabreicht werden. Teilweise muss Medizin auch gemixt werden.
(19) Im Interesse der Tiere handeln zu können und nicht zuletzt im wohlverstandenen Interesse der Haushüter, die diese Medikation übernehmen, waren Maßnahmen zu ergreifen, die sich nach den Vorgaben des Tierarztes und in dessen Vertretung des Tierhalters richten. Je umfangreicher desto zeitintensiver sind diese Tätigkeiten und deshalb letztlich und unvermeidlich dann auch zusätzlich zu bezahlen.
(20) Zusammengefasst bleibt zu sagen, dass „Haushüter“ stets eine Tätigkeit ist, welche rund um die Uhr im Haus des Kunden stattfindet (11). Eine Bewachung des Hauses findet regelmäßig nicht statt, weil der Fokus des Kunden auf die Haustiere gerichtet ist. Der Leistungsumfang, wie unter (11) beschrieben, ist nach wie vor die Hauptaufgabe. Bei Haushüter GAD-altos gibt es zwei Leistungserweiterungen, die mit der Marke Haushüter® in Verbindung stehen. Dort wird in der Notwendigkeit der Personenbetreuung eine immer wichtiger werdende Aufgabe gesehen. Die Marke Haushüter® wird auch genutzt bei der Betreuung älterer Tiere die viele Medikamente benötigen.
(21) Reine Bewachungsaufgaben, so beschreibt Haushüter GAD-altos in der Homepage, sind trotzdem denkbar. Diese Aufgaben werden für Haushüter-„Agenturen“, sofern sie noch nach § 34 a zugelassen sind, jedoch reine Zufallsaufgaben sein. Da aber nichts unmöglich ist, sollten Verbraucher auch dies wissen. Haushüter GAD-altos hat die Zulassung nach § 34 a und arbeitet seit Jahren nicht mehr mit dem Begriff: Haushüter-„Agentur“ aus den unter (03) geschilderten Gründen.
(22) Für den Verbraucher kann also gesagt werden: Haushüter sind definitiv die Anbieter, die mindestens nach (11) arbeiten oder ggfs. mit den beschriebenen Erweiterungen.
(23) Die unter (12) beschriebenen Teil-Anbieter sind weitestgehend wieder von der Bildfläche (sprich aus dem Netz) verschwunden. Sie sind über den Status des Kleingewerbes nicht hinausgekommen. Diejenigen, die noch präsent sind, haben diesen Status noch nicht verlassen. Das ist nicht verwunderlich. Wenn aus dem Leistungsangebot wie unter (11) beschrieben, nur Teile angeboten und durchgeführt werden, sind die Preise niedriger, wie in den Homepages ausgewiesen. Wenn aber eine Leistung im niedrigen zweistelligen Wert-Bereich erbracht wird, kann daraus keine ausreichende wirtschaftliche Marge entstehen. Das Gegenteil ist bisher nirgendwo belegt.
(24) Wer nur Teilbereiche anbietet und zwangsläufig auch nur Teile seiner Existenz damit bestreiten kann, sollte sich zutreffender als Hundeausführer, Blumengießer oder XY bezeichnen. Ein Haushüter ist er jedenfalls nicht.
Die Firma Haushüter GAD-altos Inh. Gabriele Adam e. K. ist seit 1986 mit der Dienstleistung beschäftigt. Es werden Bewachungen, Haus- Personen- und Tierbetreuungen durchgeführt, die sich dadurch kennzeichnen, dass sich während der gesamten Zeit die Mitarbeiter der Firma im Haus des Kunden befinden. Dadurch entsteht eine außerordentlich kurze Reaktionszeit bei Ereignissen jeder Art.
Die Tätigkeit der Firma wird durch zwei Markenrechte unterstützt. Hier die Nummern der Marken-Urkunden: 307 17 893 und 30 2008 056 078. siehe Impressum unter http://www.haushueter.com
Kontakt:
Haushüter GAD-altos, Inh. Gabriele Adam e. K.
Klaus Adam
Auf den Stöcken 42
41472 Neuss
02182-884141
http://www.seniorenbetreuung-zu-hause.de
info@haushueter.com
Pressekontakt:
Haushüter GAD-altos
Klaus Adam
Auf den Stöcken 42
41472 Neuss
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