Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte
Jena, 2. April 2012. Wer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führt, das auch ohne technische Manipulation schneller unterwegs ist, als angegeben, macht sich strafbar. Darauf weist die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com) aus Jena hin. Im Fall des Falles aber muss ein Gericht genaue Feststellungen treffen, damit nicht die nächste Instanz das Urteil kippt.
Generell gilt in Deutschland: Wer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führt, das auch ohne technische Manipulation eine Geschwindigkeit erreicht, die wesentlich über der durch seine Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit liegt, macht sich strafbar (§ 21 I, II StVG). Demzufolge hätte sich ein Mann, der zwei Polizisten auffiel, strafbar gemacht, weil sein Motorroller schneller unterwegs war, als es die Bauart seines Fahrzeuges zuließ. Zwei Polizisten verfolgten den „flotten Roller“ mit ihrem PKW. Allerdings nur rund 100 Meter und dass das Zweirad zu schnell war, lasen sie vom Tacho ihres Einsatzfahrzeuges ab. Als der Fahrer von den Beamten gestoppt wurde, verkündigte er voller Stolz, dass sein Roller ohne jegliche Manipulation auch schon mal 65 km/h laufe. Die Fahrerlaubnis des Mannes aber erlaubte nur das Führen von Krafträdern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Die flotte Fahrt hatte nun amtsgerichtliche Folgen: eine Verurteilung nach § 21 I, II StVG.
Die Verurteilung wurde aber vom OLG Celle (32 Ss 62/11), auf die Sprungrevision des Angeklagten hin, kassiert. Die Begründung: Das Urteil enthalte keine Feststellungen, dass der Roller die bauartmäßige Geschwindigkeit wesentlich überschritten habe. Und wesentlich heißt mindestens 20 %. Die Geschwindigkeitsmessung sei überdies mit dem nicht geeichten Tacho des Einsatzfahrzeuges durchgeführt worden und ein einmaliges Überschreiten der bauartmäßigen Höchstgeschwindigkeit reiche nicht aus.
Weitere Informationen bietet die Kanzlei PWB Rechtsanwälte auch im monatlichen PWB-Expertenbrief IHR RECHT und unter www.pwb-law.com
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