Zivilprozesskosten steuerlich absetzbar
Nach Mitteilung der D.A.S. hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können. Dies gelte unabhängig vom Klagegegenstand, aber nur bei Verfahren mit Erfolgsaussicht. (Bundesfinanzhof, Az. VI R 42/10)
Hintergrundinformation:
§ 33 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes erlaubt es dem Steuerpflichtigen, bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens sogenannte außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen. Darunter versteht man zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, welche über die bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit ähnlichen Einkommensverhältnissen und gleichem Familienstand entstehenden Kosten hinausgehen. Bisher waren die Finanzgerichte der Ansicht gewesen, dass Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden könnten, wenn der Rechtsstreit für den Steuerpflichtigen von existentieller Bedeutung gewesen wäre. Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war Anfang 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nach sechs Wochen hatte der Arbeitgeber aufgehört, ihr Gehalt zu zahlen. Zunächst zahlte ihre Krankenversicherung dann Krankentagegeld. Nach einem halben Jahr erklärte ihr Arzt sie für berufsunfähig. Die Versicherung stellte die Zahlung von Krankentagegeld daraufhin ein, weil die Frau ja nun nicht mehr krank, sondern arbeitsunfähig sei. Die Frau verklagte daraufhin ihre Versicherung – erfolglos. Die Prozesskosten von ca. 10.000 Euro machte sie in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung jedoch ab, man verwies sie auf das hohe Einkommen ihres Ehemannes. Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten der Klägerin. Die bisherige Rechtsprechung werde geändert: Zivilprozesskosten seien unabhängig vom Klagegegenstand als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Es müsse sich allerdings um unausweichliche Kosten handeln – dies sei dann der Fall, wenn die Klage ausreichende Chancen auf Erfolg habe und nicht mutwillig erfolge. Der Erfolg der Klage müsse zumindest ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sein.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10
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