Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 15 II. AGG setzt Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraus – Arbeitsrecht Dresden
Arbeitsrecht Dresden – Kanzlei Ulrich Horrion in Dresden
Rechtsgrundsatz – Arbeitsrecht Dresden
Eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigt nicht zwangsläufig eine Entschädigung nach § 15 II. AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2011, Az.: 8 AZR 515/10).
Sachverhalt – Arbeitsrecht Dresden
K. wird bei Fa. B im Oktober 2000 als Kommissionierer eingestellt. In den Jahren bis 2007 fallen erhebliche Krankheitszeiten an. Am 12.01.2009 kündigt Fa. B aus krankheitsbedingten Gründen. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage erklärt Fa. B mit Zustimmung des K Rücknahme der Kündigung. K verlangt nun Entschädigung i. H. v. 30.000,00 EUR nach § 15 II. AGG, da seine Krankheit (Lumboischialgie und Sehnenerkrankung am Arm, seit 03.09.2007 Angstzustände und Depressionen) eine Behinderung darstelle und er benachteiligt worden sei. K klagt und verliert in allen Instanzen.
Rechtsgründe – Arbeitsrecht Dresden
§ 15 II. AGG ist nicht erfüllt. Es liegt kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 I. i. V. m. § 1 AGG vor. Behinderung bedeutet, wenn die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Behinderung und Krankheit sind nicht identisch. Das Landesarbeitsgericht hat zugunsten des K die Behinderung unterstellt.
Es liegt keine Benachteiligung wegen einer Behinderung vor. K hat wegen der Behinderung keine weniger günstige Behandlung erfahren, als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Entscheidend für Fa. B seien die betrieblichen Interessen gewesen.
Nach der Beweislastregel des § 22 AGG genügt es, dass K Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Fa. B muss dann beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat.
Aus der Kündigungserklärung als solcher ist keine Diskriminierung zu entnehmen. Auch aus der Nichtdurchführung des gesetzlich nach § 84 II. SGB IX vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmanagements ist keine Diskriminierung abzuleiten.
Mein Rechtstipp – Arbeitsrecht Dresden
„Der vorliegende Streitfall zeigt, dass in manchen Fällen nicht gerechtfertigte Entscheidungsansprüche nach § 15 II. AGG geltend gemacht werden. Das Vorliegen einer Behinderung sollte genau geprüft werden, wie auch das Vorliegen einer Benachteiligung.“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Kanzleiprofil – Arbeitsrecht Dresden
Grundsätzliches zu Arbeitsrecht Dresden
Das Arbeitsrecht setzt sich aus einer Vielzahl von Einzelgesetzen und Tarifregelungen zusammen. Gesetzte und Normen befinden sich in ständiger Entwicklung. Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung setzt voraus, dass der Anwalt diese Entwicklung kennt. Die Anwendung und Auslegung der Rechtsnormen erfolgt durch die Gerichte. Für den Rechtsanwalt ist es unerlässlich, die höchstrichterliche Rechtsprechung ständig zu verfolgen. Nur so ist eine optimale Mandatsbearbeitung erfolgreich. Arbeitsrecht Dresden
Arbeitgeberarbeitsrecht und Arbeitnehmerarbeitsrecht – Arbeitsrecht Dresden
In folgenden Themen war Rechtsanwalt Ulrich Horrion für Arbeitgeber und Arbeitnehmer tätig:
– Betriebsänderungen(Massenentlassungen)
– Einzelkündigungen,
– Umsetzungen / Versetzungen
– Abmahnungen und
– Arbeitszeugnisse.
Das Arbeitsrecht ist geprägt von Formalien und Fristen. Die Nichtbeachtung führt im Regelfall zu erheblichen nachteiligen Konsequenzen für den Betroffenen.
Schon bei der Gestaltung von Vertragsverhältnissen sollte der fachkundige Rat des Rechtsanwaltes eingeholt werden. Arbeitsrecht Dresden.
Beratung und Kommunikation über Skype möglich – Arbeitsrecht Dresden
Sparen Sie Kosten und Zeit! Durch eine Videokonferenz – über das Skype-System – können Sie mit mir Kontakt aufnehmen und eine Beratung vereinbaren und durchführen. Somit fallen keinerlei Fahrtkosten oder Fahrzeiten an. Die Praxis hat gezeigt, dass bei der prozesstechnischen Abwicklung einer Insolvenzbearbeitung die räumliche Entfernung keine Rolle spielt. Arbeitsrecht Dresden.
Werdegang Rechtsanwalt Ulrich Horrion –
Arbeitsrecht Dresden
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht sind die Themenschwerpunkte der 1990 gegründeten Rechtsanwaltskanzlei Ulrich Horrion in Dresden. Mandanten mit Fragen aus anderen Rechtsgebieten werden dort selbstverständlich ebenso betreut. Rechtsanwalt Horrion unterhält vier Büros in Sachsen. Die Büros befinden sich in Dresden, Chemnitz, Glashütte und Oschatz. Arbeitsrecht Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion wurde am 07.05.1957 in Dortmund geboren. Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Freien Universität Berlin und an der Ruhr-Universität Bochum. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen war er zunächst zwei Jahre lang als Anwalt im Anstellungsverhältnis tätig.
Philosophie Kanzlei Horrion – Arbeitsrecht Dresden
„Die Philosophie meiner Kanzlei ist die Rechtsberatung in einem engen persönlichen und vertrauensvollen Verhältnis zum Mandanten. Motivation und Kreativität sind für unsere Tätigkeit wichtige Kriterien. Es ist uns ein besonderes Anliegen, den Mandanten in seiner Lage zeitnah und konstruktiv zu unterstützen, um so ein hohes Maß an Zufriedenheit zu erreichen. Wir sind ständig bemüht, die Qualität unserer Dienstleistung zu verbessern und legen daher großen Wert auf Ihre abschließende Meinung über uns“ so Rechtsanwalt Ulrich
Horrion . Arbeitsrecht Dresden.
Langjährige Berufserfahrung Rechtsanwalt Ulrich Horrion –
Arbeitsrecht Dresden
Er verfügt über eine langjährige Berufserfahrung in der anwaltlichen Tätigkeit, und zwar sowohl in der außergerichtlichen Beratung als auch in der Prozessvertretung. In den 19 Berufsjahren hat Rechtsanwalt Horrion über 5.000 Mandate abgewickelt; die Erfolgsquote liegt sehr hoch. Dies alles ist ein wichtiger Garant für den Erfolg! Arbeitsrecht Dresden
Mitarbeiter Kanzlei Rechtsanwalt Ulrich Horrion-Arbeitsrecht Dresden.
Für die erfolgreiche Mandatsbearbeitung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Einer der wichtigsten Faktoren sind neben der Kompetenz des Anwalts, die Mitarbeiter einer jeden Kanzlei.Der Anwalt sucht ständig Anspruchsgrundlagen, prüft Rechtsnormen, formuliert Schriftsätze und verfasst Verfügungen. Weiterhin verbringt er einen Teil seiner Zeit in den Gerichten. Damit die Mandate rechtzeitig und in erfolgreicher Qualität weiter bearbeitet werden, benötigt eine erfolgreiche Kanzlei gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter. Dies ist bei uns der Fall. Meine Kanzlei beschäftigt drei Mitarbeiter und bildet eine aus dem englischen Sprachraum stammende junge Frau als Rechtsanwaltsfachangestellte aus. Sie soll nach Ihrer Ausbildung den Bedarf nach steigender Interationalität zukünftig mit abdecken.
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Ständige Weiterbildung Kanzlei Horrion – Arbeitsrecht Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion hält sich durch ständige Fortbildung in den von ihm bearbeiteten Rechtsgebieten auf aktuellem Stand. Dies ist in Anbetracht der ständigen Rechtsentwicklung eine unerlässliche Voraussetzung für die sichere und erfolgreiche Mandatsbetreuung! Er hält regelmäßig Fachvorträge und publiziert regelmäßig Fachbeiträge aus verschiedenen Rechtsgebieten. Arbeitsrecht Dresden
Arbeitsmittel und Informationstechnologie Kanzlei Horrion – Arbeitsrecht Dresden
Seine Kanzlei ist an der juristischen Datenbank „Juris“ mit über einer Million Fundstellen angeschlossen. Auf diese Datenbank greifen auch Gerichte und Behörden zurück. So ist es jederzeit möglich, die aktuelle Rechtsprechung sowie wissenschaftliche Beiträge für die Mandatsbearbeitung abzurufen. Daneben werden verschiedene Fachzeitschriften bezogen. In seiner Kanzlei kommt das moderne juristische Bearbeitungsprogramm RA-micro zum Einsatz. Das Programm ermöglicht eine effektive und kostengünstige Mandatsbearbeitung.
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Kontakt:
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Radeberger Straße 9
01099 Dresden
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www.arbeitsrecht-dresden.rechtsanwalt-horrion.de
info@rechtsanwalt-horrion.de
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