Von analog zu digital

Was müssen Mieter bei der Umstellung beachten?

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Von analog zu digital

Die Zukunft des Fernsehens ist digital! Spätestens am 30. April diesen Jahres stellen die deutschen Medienanstalten ihre analoge Satellitenübertragung ein. Von der Umstellung betroffen sind alle Haushalte, die ihren Fernseh- und Radioempfang noch analog über Satellit erhalten – derzeit rund 1,8 Millionen Haushalte. Sie könnten daher bald vor schwarzen Bildschirmen sitzen. Damit es gar nicht so weit kommt, gibt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung Tipps zur Umstellung und was Mieter und Vermieter hierbei beachten sollten.

Wer empfängt bereits digitales Fernsehen?
In vielen Teilen Deutschlands ist die Umstellung auf digitales Fernsehen längst erfolgt. „Wer wissen möchte, ob der eigene Haushalt schon umgestellt wurde, kann dies zum Beispiel auf der Videotextseite 198 der Fernsehsender ARD oder ZDF selbst überprüfen. Wer auf dem Bildschirm die Mitteilung „Sie empfangen bereits digital“ sieht, muss sich als Verbraucher um nichts weiter mehr kümmern“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Analoge“ Zuschauer dagegen müssen umrüsten: Nötig ist die Anschaffung eines neuen digitalen Empfangsgeräts. Dieser digitale Receiver wird auch als Set-Top-Box oder Decoder bezeichnet. Erforderlich ist auch ein digital-tauglicher Empfangskopf, ein sogenannter Universal-LNB (Low Noise Block Converter). Dieser befindet sich mittig vor der Sat-Antenne und sollte digital-tauglich sein, wenn er ab 1997 hergestellt wurde. In einigen Fällen müssen auch veraltete Kabel, Verteiler oder Dosen erneuert werden. Unbehelligt von der Umstellung bleiben alle Haushalte, die ihre Empfangssignale über Kabel, durch terrestrische Antennen (DVB-T) oder Internetfernsehen erhalten.

Zuständigkeiten von Mietern und Vermietern
Die Umstellung auf das digitale Fernsehsignal betrifft natürlich auch viele Mieter. Und sie stellen sich die Frage: Wofür ist dabei der Vermieter zuständig? Dazu die D.A.S. Rechtsexpertin: „Vermieter von Mietshäusern, die bisher analogen Satellitenempfang beziehen, sind verpflichtet, sicherzustellen, dass nutzbare Signale bis zur Antennen-Anschlussdose in der Mietwohnung geliefert werden und ein störungsfreier Empfang möglich ist.“ In der Regel wird dafür nur die Gemeinschafts-Antennenanlage mit einem oder mehreren digitaltauglichen LNB nachgerüstet werden müssen. Aber der Vermieter ist nicht alleine für die Gewährleistung eines digitalen Empfangs verantwortlich, das heißt, den nötigen digitalen Decoder muss er nicht zur Verfügung stellen! Denn: „Einen rechtlichen Anspruch auf den Empfang von digitalem Fernsehen haben Mieter grundsätzlich nicht“, stellt die D.A.S. Juristin klar. Ebenso wenig sind Vermieter verpflichtet, für die Kosten der Anschaffung des Decoders bzw. Receivers aufzukommen (Landgericht Berlin, Az. 67 T 79/03). Denn der notwendige Decoder gehört zum Empfangsgerät, sprich dem Fernseher, und nicht zur Antennenanlage. Daher fällt er nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters. Übrigens: Neue Generationen von Fernsehgeräten haben einen digitalen Empfänger zum Teil bereits integriert!

Mieterhöhung wegen Digital-Umstellung zulässig?
Bisher galt eine Umstellung von Antenne auf Kabelanschluss als Modernisierungsmaßnahme, die den Wohnwert erhöht. Das bedeutet: Arbeiten in der Wohnung sind vom Mieter zu dulden, elf Prozent der für eine Wohnung angefallenen Kosten dürfen vom Vermieter auf die bestehende Jahresmiete aufgeschlagen werden. Bei mehreren Wohnungen müssen die Kosten aufgeteilt werden. Im Zuge der Umstellung auf das digitale Fernsehen ist dies allerdings nicht mehr so eindeutig: „Sobald die Umstellung eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnwertes und somit auch eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietwohnung darstellt, kann eine Mieterhöhung gerechtfertigt sein (§ 559 Abs. 1 BGB)“, weiß Anne Kronzucker. Dies kann der Fall sein, wenn eine größere Anzahl von Programmen geliefert wird als bisher – aber auch die höhere Empfangsqualität in Bild und Ton ist ein mögliches Argument. Oft wird auch vorgebracht, dass die Modernisierungskosten anteilig dem Mieter auferlegt werden dürfen, weil der Vermieter zu der Ausgabe gezwungen war, ohne etwas dafür zu können („Umstände, die er nicht zu vertreten hat“, § 559 Abs. 1 BGB). Die Gerichte können jedoch im Einzelfall unterschiedlich entscheiden.
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Kurzfassung:
Schluss mit analogem Fernsehen!
Was Mieter und Vermieter bei der Umstellung wissen sollten

Die Zukunft des Fernsehens ist digital! Spätestens am 30. April diesen Jahres stellen die deutschen Medienanstalten ihre analoge Satellitenübertragung ein. Derzeit sind rund 1,8 Millionen Haushalte betroffen. Wer wissen möchte, ob der eigene Haushalt schon umgestellt wurde, kann dies zum Beispiel auf der Videotextseite 198 der Fernsehsender ARD oder ZDF selbst überprüfen. Doch wofür ist bei der Umstellung der Vermieter zuständig? „Vermieter, die bisher ihre Mieter mit analogen Fernsehsignalen via Hausantenne versorgen, sind verpflichtet, sicherzustellen, dass auch künftig nutzbare Signale in die Mietwohnung geliefert werden und ein störungsfreier Empfang möglich ist“, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Aber Vermieter müssen ihren Mietern nicht den zum Empfang nötigen digitalen Decoder zur Verfügung stellen oder gar für die Kosten der Anschaffung aufkommen. Ob die Umstellung auf digitales Fernsehen eine Modernisierungsmaßnahme ist und deshalb Grund für eine Mieterhöhung sein kann, darüber urteilen die Gerichte unterschiedlich. Sobald die Umstellung eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnwertes und somit auch eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietwohnung darstellt, kann eine Mieterhöhung gerechtfertigt sein. Die Wohnwerterhöhung besteht dann beispielsweise in einer größeren Anzahl von Programmen oder einer besseren Übertragungsqualität. Vermieter können auch damit argumentieren, dass sie durch Umstände außerhalb ihres Einflusses zu der Modernisierung gezwungen werden (§ 559 BGB). Die Gerichte können jedoch im Einzelfall unterschiedlich entscheiden.
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