Vorsicht geboten bei wirtschaftlicher Neugründung der GmbH

Vorsicht geboten bei wirtschaftlicher Neugründung der GmbH

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Der BGH hat am 06.03.2012 entschieden, dass die Neuaufnahme der Geschäfte verbunden mit einem neuen Unternehmensgegenstand als eine wirtschaftliche Neugründung einzustufen ist. Diese muss dem Registergericht offengelegt werden. Sonst kann daraus eine Haftung resultieren.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt aus: Vorliegend klagt der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH in einem Insolvenzverfahren. Die GmbH hat nach einer vorläufigen Stilllegung die Geschäfte wieder aufgenommen. Sie meldete zur Eintragung ins Handelsregister die Verlegung des Sitzes und die neue Geschäftsführerin. Die Änderung des Unternehmensgegenstandes wurde allerdings nicht angezeigt. Die Beklagte erwarb den einzigen Geschäftsanteil zu einem Preis von 7.500 Euro. Danach wurde die Firma insolvent. Der Kläger beansprucht nun von der Beklagten als Inhaberin aller Geschäftsanteile, die Insolvenzforderungen.
Der BGH hat bestätigt, dass es sich bei der Änderung des Unternehmensgegenstandes um eine wirtschaftliche Neugründung einer Gesellschaft handelt. Es wurde auch die streitige Frage entschieden, wie sich die Haftung darstellt, wenn die Neugründung dem Handelsregister verschwiegen wird. Laut BGH ist entscheidend, ob während der Neugründung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigem Stammkapital eine Deckungslücke besteht. In einem solchen Fall kommt eine weitgehende Unterbilanzhaftung des Inhabers der Geschäftsanteile in Betracht.

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