Bei eBay- Auktionen ist Widerrufsbelehrung auch nach Auktionsende wirksam
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 10.01.2012 entschieden, dass die Widerrufsbelehrung bei einer eBay- Auktion auch via Email dann rechtzeitig übermittelt worden ist, wenn dies direkt nach Ablauf der Auktion geschieht. Die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 BGB sollen in einem solchen Falle noch gewahrt und über die 14-tätige Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen wirksam aufgeklärt worden sein.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt aus: Im vorliegend zur Entscheidung stehenden Falle war unmittelbar nach Abschluss der eBay- Auktion per Email eine Widerrufs- und Rückgabeerklärung vom Verkäufer an den Käufer versandt worden, der eine 14-tägige Widerrufsfrist vorsah.
Ein Wettbewerber sah hierin einen unlauteren Wettbewerbsverstoß und machte Unterlassungsansprüche geltend. Dies blieb allerdings erfolgslos, denn, so das OLG Hamm im vorgenannten Urteil, § 355 Abs. 2 BGB setze für die verkürzte Widerrufsfrist von 14 Tagen lediglich voraus, dass die entsprechende Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt wird.
Anders ist bei so genannten eBay- Auktionen die Übersendung einer Widerrufsbelehrung auch nicht möglich, denn erst mit Auktionsabschluss wird dem Verkäufer die Identität des Käufers bekannt gegeben, so dass zu einem früheren Zeitpunkt die Übermittlung einer Widerrufsbelehrung unmöglich ist.
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