Mietminderung auch ohne Lärmprotokoll
Eine Mietminderung wegen wiederkehrender Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz setzt nicht voraus, dass der Mieter ein Protokoll mit genauen Zeitangaben anfertigt. Wie der Bundesgerichtshof nach D.A.S. Angaben entschied, genügt eine genaue Beschreibung des Sachmangels mit ungefähren Angaben zu Zeitdauer und Häufigkeit der Störung.
BGH, Az. VIII ZR 155/11
Hintergrundinformation:
Viele Gerichte verlangten bisher in Fällen von Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Mietminderungen wegen Problemen wie Lärm, Schmutz oder Gestank, dass der Kläger ein exaktes Protokoll über Zeiten und Dauer der Störungen vorlegte. Anhand dieses Protokolls wurde dann z. B. beurteilt, ob die Störung schwer genug war, um eine Mietminderung zu rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat nun klar gestellt, dass ein solches Protokoll oft entbehrlich ist. Der Fall: Ein Berliner Mieter hatte die Miete um 20 Prozent gemindert, weil in dem Mehrfamilienhaus mehrere Wohnungen an Feriengäste vermietet wurden. Der Mieter machte eine erhebliche Belästigung durch Lärm und Schmutz geltend. Als der Mietrückstand infolge der Mietminderung den Betrag von zwei Monatsmieten überschritt, kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos. Umgehend wurde Räumungsklage erhoben. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte sich der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge auf die Seite des Mieters. Zwar stelle die Vermietung einiger Wohnungen im Haus an Feriengäste für sich genommen noch keine Beeinträchtigung der herkömmlichen Mietwohnungen im Haus dar. Ein gewisses Maß an Geräuschen sei auch bei herkömmlicher Wohnnutzung normal und hinzunehmen. Allerdings habe der Mieter hier vorgebracht, dass die Störungen durch Feriengäste das Normale bei Weitem überschritten. Eine Mietminderung trete von Gesetzes wegen ein, wenn der Mieter einen konkreten Mangel vortrage, der die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung beeinträchtige. Der Mieter sei nicht gehalten, bei wiederkehrenden Belästigungen etwa durch Schmutz oder Lärm ein genaues Protokoll mit Zeit- und Datumsangaben anzufertigen. Er müsse lediglich beschreiben, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz die Störungen ungefähr auftreten würden. Diesen Anforderungen werde die Äußerung des Mieters hier gerecht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.02.2012, Az. VIII ZR 155/11
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