Verzug des Schuldners rechtssicher gestalten

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Verzug ist die Voraussetzung dafür, dass der Schuldner sämtliche notwendigen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2 , 286 BGB zu tragen hat. Oft genug zahlt der Schuldner nach Erhalt eines Mahnbescheids die offene Rechnung, verweigert aber die Zahlung von Inkasso-, Anwaltskosten oder Zinsen mit dem Argument, er habe angeblich keine Mahnung erhalten. Fehlt in diesem Fall ein bestimmter (Standard-)Satz auf der Rechnung, bleibt der Gläubiger oft auf den genannten Kosten „sitzen“. Gerade bei Kleinforderungen bis 100,00 Euro übersteigen die Rechtsverfolgungskosten in der Regel die Hauptforderungen – ein Minusgeschäft für den Unternehmer.

Möglichkeiten der Verzugsbegründung
Um diesen ärgerlichen Umstand zu vermeiden, sollten kumulativ einige Varianten des Gesetzes ausgeschöpft werden. § 286 BGB, der die Voraussetzungen des Verzugseintritts regelt, nennt nämlich für den Eintritt des Verzugs verschiedene Möglichkeiten. Die bekannteste und üblicherweise allein praktizierte ist das Versenden einer Mahnung (Abs. 1). Es sollte in jedem Fall zumindest eine Mahnung versandt werden, dies ist im normalen Geschäftsleben schlichtweg Usus. Viele der redlichen Schuldner vergessen einfach die Zahlung und überweisen unmittelbar nach Erhalt der Mahnung, andere warten leider aus Prinzip die erste Mahnung ab, sei es um die optimale Liquidität zu erhalten oder aus anderen Gründen. Weitere Maßnahmen wie das Einschalten eines Inkassobüros zerstören bei redlichen Schuldnern eigentlich intakte Kundenbeziehungen, was in diesem Stadium sicherlich den Interessen des Unternehmers nicht förderlich sein kann. Eine Mahnung ist daher trotz nachfolgender Ausführungen unternehmerische Pflicht.

Bereits bei Vertrag und Rechnungslegung die richtigen Voraussetzungen schaffen
Ansonsten gibt es einige Regelungen, die schon bei Vertragsschluss und Rechnungslegung unbedingt beachtet werden sollten. Der Schuldner kommt nach dem Gesetz schon dann automatisch bei Nichtzahlung in Verzug, wenn in der Rechnung eine „Zeit nach dem Kalender“ (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), also einfach ein Datum als spätester Zahlungszeitpunkt genannt ist. Eine Formulierung könnte hierfür lauten: Die Rechnung ist zahlbar spätestens bis zum ….(Datum). Nach Ablauf des genannten Datums ist der Schuldner in Verzug. Aber: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07) ist hierfür Voraussetzung, dass bereits im Vertrag eine dementsprechende Vereinbarung geschlossen wurde. Wenn dies vergessen oder gleich aus welchen Gründen nicht explizit vereinbart wurde, ist die kalendarische Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung nicht geeignet, Verzug zu begründen.

Verzug tritt jedoch gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch dann ein, wenn ein Ereignis stattfinden soll, also beispielsweise die Lieferung einer Sache und anknüpfend an dieses Ereignis eine Zahlungsfrist bestimmt ist, also im Beispiel „10 Tage nach Lieferung“. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass die Lieferung durch Postversand in der Regel durch die Unterschrift des Empfängers beim Lieferanten nachweisbar ist. Doch auch hier dürfte oben Gesagtes gelten, also eine einseitige Bestimmung der Zahlungsfrist ohne vertragliche Grundlage nicht rechtssicher sein.

Grundsätzlich können Zahlungsziele vertraglich auch mittels AGB vereinbart werden. Stehen sich jedoch zwei Unternehmer gegenüber haben diese meist sich widersprechende AGB mit der Folge, dass keine Bestimmung wirksam vereinbart wurde. Steht auf der anderen Seite ein Verbraucher ist allein durch das Veröffentlichen der AGB auf der Webseite oder Ähnlichem noch nichts gewonnen. Die AGB müssen in den Vertrag rechtswirksam miteinbezogen werden – hierfür trägt im Übrigen der klagende Unternehmer die Beweislast, häufig ein unüberwindbares Hindernis.

Nach 30 Tagen automatisch Verzugseintritt – ohne vertragliche Grundlage
Keiner vertraglichen Grundlage bedarf jedoch der Verzugseintritt gemäß § 286 Abs. 3 BGB. Danach kommt der Schuldner 30 Tage nach Zugang (und Fälligkeit) der Rechnung automatisch in Verzug. Im B2C-Bereich ist jedoch hierbei Folgendes zu beachten: Der Kunde muss auf der Rechnung explizit und unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass er nach 30 Tagen automatisch in Verzug kommt. Ohne diesen Hinweis tritt Verzug gegenüber Verbrauchern nicht ein, gegenüber Unternehmern ist dieser Hinweis im Übrigen nicht erforderlich.

Zugang beweisbar machen
Noch ein Tipp am Rande: Stellen Sie den Zugang der Rechnung oder unter Kostengesichtspunkten besser der ersten Mahnung (sicherheitshalber mit Zahlungsaufstellung) sicher! Dies ist oft in der Theorie leichter gesagt als in der Praxis getan. Bedenken Sie dabei, dass der Zugang einer Rechnung für die Gerichte nur dann zweifelsfrei bewiesen ist, wenn der Rückschein eines Einschreibens mit Rückschein vorgelegt werden kann. Hierbei besteht häufig das Problem, dass der Empfänger das Einschreiben nicht abholt. Selbst ein Einwurfeinschreiben reicht für den Nachweis nicht aus. Im Falle des Bestreitens des Erhalts wird jedoch ein verständiger Richter dem Schuldner vor Augen führen, dass er nun den Briefzusteller aus Zeugen vernehmen wird – und wenn dieser die Zustellung bestätigt, der Schuldner sich eines zumindest versuchten Prozessbetrugs strafbar gemacht haben könnte. Dieser Druck lässt so manchen Schuldner plötzlich den Erhalt einräumen.

Ist also in den Verträgen kein vertragliches Zahlungsziel vereinbart, so stellt sich der Hinweis des automatischen Verzugseintritts nach 30 Tagen auf der Rechnung und die Versendung von mindestens einer Mahnung als einzig probate Vorgehensweise dar. Der genannte Hinweis läßt sich einfach in eine Rechnung integrieren und fällt auch dem redlichen Vertragspartner nicht negativ auf. Jeder Unternehmer sollte prüfen, wie er die Möglichkeiten einer rechtssicheren Verzugsetzung des Schuldners standardmäßig in seine Geschäftsprozesse und Rechnungen/Mahnabläufe sinnvoll integrieren kann – jede Branche hat hier eigene Abläufe. Ignorieren des Problems kann auf die Dauer für den Unternehmer teuer werden – und bedenken Sie: es ist bereits verdientes Geld!

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