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Preisminderung bei falscher Größenangabe von Eigentumswohnung

Ist eine Eigentumswohnung kleiner als vom Verkäufer angegeben, kann der Käufer eine Kaufpreisminderung geltend machen. Eine vertragliche Vereinbarung der Wohnfläche ist laut OLG Saarbrücken dazu nicht immer nötig; es reicht, wenn der Käufer ein besonderes Interesse an der Wohnungsgröße gezeigt hat. Der D.A.S. zufolge setzt die Minderung nicht voraus, dass die Abweichung mehr als 10 Prozent der Wohnfläche beträgt.
OLG Saarbrücken, Az. 8 U 450/10 – 121

Hintergrundinformation:
Wird in einem Immobilien-Kaufvertrag eine bestimmte Beschaffenheit des Kaufobjektes vereinbart, können Abweichungen von dieser Vereinbarung den Käufer zu einer Kaufpreisminderung berechtigen. Dies gilt auch für Abweichungen bei der Wohnfläche. Im Mietrecht gelten nur Abweichungen von mehr als 10 Prozent der vereinbarten Wohnfläche als erheblich genug, um eine Mietminderung zu rechtfertigen. Diese Rechtslage lässt sich jedoch nicht auf den Kauf einer Eigentumswohnung übertragen. Der Fall: Ein Wohnungskäufer hatte eine vermietete Eigentumswohnung erworben. Vor dem Kauf hatte er den Mietvertrag geprüft – auch im Hinblick auf die Wohnfläche, die demnach 111,59 m² betragen sollte. Um sicher zu gehen, verlangte der Käufer eine Wohnflächenberechnung nach DIN. Auch diese ergab eine Fläche von 111,59 m². Nach dem Kauf fand der Käufer heraus, dass die Wohnfläche in Wahrheit nur 101,42 m² betrug – die Küche war nur halb so groß wie angegeben. Er forderte daraufhin eine Reduzierung des Kaufpreises.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge dem Käufer Recht. Zwar sei die Wohnungsgröße nicht ausdrücklich im Kaufvertrag erwähnt worden. Der Käufer habe aber durch seine Forderung nach einer Wohnflächenberechnung gezeigt, dass es ihm entscheidend auf diesen Punkt ankomme. Die entsprechende Angabe des Verkäufers sei damit Vertragsgegenstand geworden. Eine Abweichung vom vertraglich Vereinbarten sei ein Grund, den Kaufpreis zu mindern. Hier liege unabhängig von der Überschreitung der mietrechtlichen 10-Prozent-Schwelle ein Sachmangel vor. Auch eine Minderfläche von 9,11 Prozent wirke sich deutlich auf die Werthaltigkeit der Wohnung aus.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2011, Az. 8 U 450/10 – 121

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