Verrechnungspreisdokumentation: Verschärfte Vorlagepflichten ab 2025

Im Zuge der Modernisierung der Außenprüfung folgt Deutschland einem globalen Trend hin zu verschärften Regelungen.

Die Anforderungen an grenzüberschreitend tätige Unternehmensgruppen steigen kontinuierlich, insbesondere im Bereich der Verrechnungspreisdokumentation. Mit Änderungen der Abgabenordnung (AO) im Zuge der Modernisierung der Außenprüfung folgt Deutschland einem globalen Trend hin zu verschärften Regelungen. Ab dem 1. Januar 2025 wird es für Unternehmen entscheidend, Verrechnungspreisdokumentationen (Local File und Master File) rechtzeitig und proaktiv zu erstellen.
Kernpunkte der neuen Regelungen
1.Modernisierung und Beschleunigung der Außenprüfung:
Seit Januar 2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 7 in Kraft. Ziel ist es, Außenprüfungen zu beschleunigen und Steuerpflichtige stärker in die Pflicht zu nehmen.
2.Verkürzte Vorlagefristen:
Die Vorlagefrist für Verrechnungspreisdokumentationen beträgt ab 2025 nur noch 30 Tage und beginnt unmittelbar mit der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung.
3.Erhebliche Sanktionen bei Versäumnissen:
Bei verspäteter, unvollständiger oder unverwertbarer Dokumentation drohen hohe Strafen.
________________________________________
Modernisierung und Beschleunigung der Außenprüfung
Das Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie strebt eine effizientere Außenprüfung an. Steuerpflichtige müssen künftig nicht nur zeitnah reagieren, sondern sich auch auf zusätzliche Mitwirkungspflichten einstellen. Die Verrechnungspreisdokumentation rückt dabei besonders in den Fokus, da sie oft Kernbestandteil grenzüberschreitender Prüfungen ist.
Verkürzte Vorlagefristen
Die wohl bedeutendste Änderung betrifft die Vorlagefristen:
-Neue Frist: Dokumentationen müssen spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung unaufgefordert vorgelegt werden (§ 90 Abs. 3 AO). Eine explizite Anforderung durch den Prüfer entfällt.
-Einheitlichkeit: Diese Frist gilt auch für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle und wird mit deren bisherigen Vorgaben harmonisiert.
-Rückwirkende Anwendung: Die Regelung betrifft nicht nur Geschäftsjahre ab 2025, sondern auch ältere Zeiträume, wenn die Prüfungsanordnung nach dem 31. Dezember 2024 erfolgt.
Eine zeitnahe Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation „auf Vorrat“ wird somit unverzichtbar, um die knappen Fristen einhalten zu können.
________________________________________
Konsequenzen und Sanktionen bei Verstößen
Die Nichtbeachtung der neuen Pflichten kann zu erheblichen finanziellen und verfahrensrechtlichen Konsequenzen führen.
Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2c AO)
Wenn Steuerpflichtige ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, können Verzögerungsgelder zwischen 2.500 und 250.000 Euro festgesetzt werden.
Schätzungsbefugnis (§ 162 Abs. 3 AO)
Fehlende oder unverwertbare Dokumentationen erlauben es der Finanzbehörde, Einkünfte zu schätzen. Dabei wird zugunsten des Fiskus davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Einkünfte höher als die erklärten sind. Steuerpflichtige tragen die Beweislast und das Risiko hoher Hinzuschätzungen.
Strafzuschläge (§ 162 Abs. 4 AO)
-Nichtvorlage oder Unverwertbarkeit: Zuschläge von 5 bis 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, mindestens 5.000 Euro.
-Verspätete Vorlage: Zuschläge bis zu 1 Million Euro, mindestens 100 Euro pro Tag der Fristüberschreitung.
Mitwirkungsverzögerungsgeld (§ 200a AO)
Bei nicht ausreichender Mitwirkung innerhalb eines Monats nach einer qualifizierten Aufforderung wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 Euro pro Tag, maximal für 150 Tage, festgesetzt. Zusätzlich können Zuschläge von bis zu 25.000 Euro pro Tag verhängt werden.
________________________________________
Verlängerung von Betriebsprüfungen
Verzögerungen bei der Vorlage können die Dauer von Betriebsprüfungen erheblich verlängern, was zusätzliche Kosten verursacht und das Prüfungsverhältnis belasten kann. Eine pünktliche und sorgfältige Dokumentation signalisiert hingegen Bereitschaft zur Kooperation und erleichtert die Kommunikation mit der Finanzbehörde.
________________________________________
Implikationen für die Praxis
Die verschärften Regelungen erfordern eine frühzeitige und umfassende Vorbereitung:
1.Zeitnahe Erstellung: Dokumentationen sollten parallel zum Jahresabschluss erstellt werden, da die relevanten Daten und Überlegungen dann noch präsent sind.
2.Internationale Abstimmung: Unternehmen sollten Synergien nutzen, indem sie die Dokumentationen verschiedener Gesellschaften aufeinander abstimmen.
3.Rechtliche Entwicklungen: Es ist wichtig, die Regelungen in den Ländern der Konzernmitglieder zu berücksichtigen, da viele Staaten ähnliche Anforderungen verschärfen.
________________________________________
Fazit
Die neuen Regelungen zur Verrechnungspreisdokumentation ab 2025 erhöhen die Anforderungen an international tätige Unternehmen erheblich. Eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung ist unerlässlich, um finanzielle Sanktionen und Risiken bei Außenprüfungen zu minimieren. Die Einhaltung der Fremdvergleichsgrundsätze und eine proaktive Dokumentation sind entscheidend für die steuerliche Compliance und ein reibungsloses Prüfungsverfahren.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

Wirtschaftsprüfung
Tax advice
Legal advice
Bankruptcy advice
Business advice

Firmenkontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Thomas Kuth
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-10
456179 Verrechnungspreisdokumentation: Verschärfte Vorlagepflichten ab 2025
http://www.frtg-essen.de

Pressekontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Ralf Klein
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-22
456179 Verrechnungspreisdokumentation: Verschärfte Vorlagepflichten ab 2025
http://www.frtg-essen.de

Bildquelle: iStock-1283929542