Steuerfalle für Alleinerziehende

In Deutschland gibt es aktuell rund 11,86 Millionen Familien. Gemeint sind damit Eltern-Kind-Gemeinschaften. 23 Prozent davon sind alleinerziehend. Das heißt, dass kein Partner im Haushalt lebt und sich an den Finanzen und der Kinderbetreuung beteiligt. 43 Prozent der Alleinerziehenden leben infolgedessen unter der Armutsgefährdungsquote. Die finanzielle Situation ist bei den meisten Allererziehenden also recht angespannt. Es ist nicht verwunderlich, dass 84 Prozent der Meinung sind, dass die staatliche Unterstützung nicht ausreicht und ausgebaut werden sollte. Eine kleine Finanzspritze bietet der bestehende steuerliche Entlastungsbetrag. Doch Vorsicht, dieser entfällt sofort, wenn ein neuer Partner einzieht!

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für jeden Monat, in dem die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, kann vom Entlastungsbetrag profitiert werden. Der jährliche Freibetrag für das erste Kind macht 4.260 Euro aus. Für jedes weitere Kind kommt ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro pro Jahr obendrauf. Dieser Steuerfreibetrag wird von der Summe der Einkünfte Alleinerziehender abgezogen und mindert den zu versteuernden Betrag. Somit bleibt mehr vom hart verdienten Lohn übrig. Bei einem jährlichen Einkommen von 35.000 Euro und einem Kind springt somit ein Steuervorteil von circa 1.232 Euro pro Jahr heraus. Das sind gut 100 Euro mehr, die monatlich in die Haushaltskasse fließen. Bei zwei Kindern erhöht sich der Steuernachlass geringfügig auf 1.313 Euro. Voraussetzung ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie tatsächlich im Haushalt leben und dort gemeldet sind.

Eine neue Liebe und ihre Folgen

Nur echte Alleinerziehende, die sich mit keinem Partner die Wohnung teilen, werden begünstigt. Dies gilt auch für Unverheiratete und einzeln veranlagte Paare. Hat einen Amors Pfeil erneut getroffen, sollte gut überlegt werden, ob ein Zusammenziehen finanziell mehr Vor- oder Nachteile bringt. Nachteilig wirkt es sich aus, dass der Entlastungsbeitrag ab dem Monat, in dem die Wohnung dauerhaft geteilt wird, entfällt. Auf der anderen Seite ist es finanziell positiv, wenn der neue Partner sich an den Miet- und Lebenshaltungskosten beteiligt und seinen Anteil dazuzahlt. Auch wenn keine finanzielle Beteiligung erfolgt oder nur eine Wohngemeinschaft gegründet wird, ist der Entlastungsbetrag dahin. Der Gesetzgeber ist hier rigoros.

So kommt man an den Entlastungsbetrag

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Steuersenkung zu beantragen. Ist der alleinerziehende Elternteil in Steuerklasse 1 verblieben, sollte unbedingt Möglichkeit eins genutzt werden. Dafür ist innerhalb von vier Jahren eine Steuererklärung mit der ausgefüllten Anlage Kind einzureichen, wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht. Der Entlastungsbetrag wird dann nachträglich angerechnet und führt in der Regel zu einer größeren Steuererstattung auf einmal. Diese Summe kann z.B. für eine Nachzahlung bei den Energie- und Betriebsnebenkosten der Wohnung oder eine kleinere Anschaffung genutzt werden.

Die zweite Möglichkeit lautet, unterjährig in Steuerklasse 2 zu wechseln. Für den Erhöhungsbetrag muss ein zusätzlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Dies kann beim örtlichen Finanzamt oder durch ELSTER-Nutzer online vorgenommen werden. Der Freibetrag und der Erhöhungsbetrag werden anschließend bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. So wird der Steuervorteil beim laufenden monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unmittelbar berücksichtigt. Infolgedessen fließt jeden Monat mehr Netto vom Brutto aufs Konto. Das Geld steht sofort zur Verfügung. Gut zu wissen: Eine Steuererklärung wird deswegen ausnahmsweise nicht zur Pflicht, kann sich aber dennoch lohnen.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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