Ohne Glas zum Kölner Karneval
Die Stadt Köln darf an den Karnevalstagen das Mitführen und Verkaufen von Glasgefäßen in bestimmten Bereichen der Innenstadt verbieten. Dies bestätigte nach D.A.S. Angaben das Oberverwaltungsgericht Münster. Die von Glasscherben und weggeworfenen Flaschen in einer Menschenmenge ausgehenden Gefahren rechtfertigten ein solches Verbot.
OVG Münster, Az. 5 A 2375/10
Hintergrundinformation:
Durch eine sogenannte Allgemeinverfügung kann eine Gemeinde eine Anordnung für einen bestimmten Einzelfall gegen eine unbestimmte Anzahl von Personen erlassen. Eine solche Allgemeinverfügung ist z. B. die Sperrung von Straßen während eines Volksfestes oder das Verbot, in einem bestimmten Bereich (etwa Hamburger Reeperbahn) Waffen und gefährliche Gegenstände mitzuführen. Der Fall: Die Stadt Köln hatte im Jahr 2010 erstmals mit einer Allgemeinverfügung das Mitführen und Benutzen von Glasgefäßen – also Flaschen und Gläsern aller Art – außerhalb von geschlossenen Räumen in bestimmten Gebieten der Innenstadt verboten. Bei den Gebieten handelte es sich um die Stadtbereiche, in denen Straßenkarneval gefeiert wurde. Zusätzlich wurde den örtlichen Einzelhändlern auch untersagt, während des Karnevals Getränke in Glasflaschen zu verkaufen. Ein Bürger und ein Kioskbetreiber wollten diese Verbote nicht hinnehmen und zogen vor Gericht. Sie sahen im Mitführen von Flaschen keine Gefahr für die Allgemeinheit. Das Urteil: Das Oberverwaltungsgericht Münster gab nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung der Stadt Köln Recht. Es gebe gesicherte Erkenntnisse darüber, dass im Kölner Karneval „unübersehbare Mengen“ von Glas und Scherben zwischen zehntausenden von Feiernden verteilt würden. Die Folge könnten Schnittwunden und geplatzte Reifen sein. Auch Rettungsfahrzeuge könnten durch Scherben oder liegengebliebene Autos behindert werden. Das Einschreiten der Ordnungsbehörde gegen Mitnahme und Verkauf von Glasflaschen sei gerechtfertigt.
Auch im Jahr 2012 gibt es daher eine vergleichbare Anordnung der Stadt Köln.
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteile vom 09.02.2012, Az. 5 A 2375/10 und
5 A 2382/10
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