Keine Anwendung der 1-%-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Mit Urteil vom 6.10.2011 kommt der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Entschluss, dass die 1-%-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug – lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – nutzt.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert hierzu: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1-%-Regelung zu bewerten. Im Streitfall standen einem Autoverkäufer Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Steuerpflichtige nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1-%-Regelung anzuwenden sei.

Der BFH kam in seinem Urteil jedoch zu dem Fazit, dass die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung darstellt, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten der Erwerbssphäre zugeordnet.

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