Erfahren Sie auf Rechtsanwalt Sudmann alles Wissenswerte über die Rücknahme von Kündigungen durch den Arbeitgeber und die damit verbundenen Konsequenzen.
Rücknahme als Angebot an den Arbeitnehmer
Es ist wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber eine bereits ausgesprochene Kündigung nicht einseitig zurücknehmen kann. Stattdessen handelt es sich dabei um ein Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen, wodurch die Kündigung bestehen bleibt.
a. Annahme der Rücknahme und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Wählt der Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, erledigt sich das laufende Klageverfahren gegen die Kündigung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsvergütung zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem Zeitpunkt der Rücknahme der Kündigung nachzuzahlen. Der Arbeitnehmer nimmt seine Arbeit wieder auf.
b. Ablehnung der Rücknahme und Fortführung des Klageverfahrens
Der Arbeitnehmer kann jedoch auch die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber ablehnen und das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht fortsetzen. In vielen Fällen zielt die Klage darauf ab, eine Abfindung zu erhalten. Bei Ablehnung der Rücknahme ist es ratsam, einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG zu stellen. Dieser ermöglicht es, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Es müssen jedoch konkrete Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, wie etwa Beleidigungen des Arbeitgebers oder Spannungen mit Arbeitskollegen. Die gerichtliche Auseinandersetzung um die Berechtigung der Kündigung allein ist kein ausreichender Grund.
c. Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nach Gerichtsentscheidung
Wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, aber keine Unzumutbarkeitsgründe für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, erklärt das Gericht in seinem Urteil, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Nachträgliche Verweigerung der Fortsetzung und Vergütungspflicht
Nach einer positiven Gerichtsentscheidung über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer die Fortsetzung bei seinem alten Arbeitgeber binnen einer Woche verweigern, wenn er inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Vergütung bis zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses nachzuzahlen.
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