Steuerfreibrief für Kapitalerträge auf 3 Jahre

Endlich, die Zeit des Nullzinses ist vorüber. Die Zinsen sind auf einer rasanten Bergfahrt und Sparen lohnt sich wieder. Es gilt, die verschiedenen Anlageformen mit ihren Zinshöhen zu checken, um das meiste für sich herauszuholen. Doch wie so oft im Leben will das Finanzamt mitverdienen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, wann ein Steuerfreibrief bei Kapitalgewinnen eingeholt werden kann. Diese Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) garantiert bis zu drei Jahre Ruhe vor dem Fiskus, indem sie eine Befreiung von der Einkommensteuererklärung, von Freistellungsaufträgen bei Banken und vom Steuerabzug auf Kapitalerträge garantiert. Da dürfen die Kapitalerträge sogar über dem Sparerfreibetrag liegen. Für den Steuerzahler bringt das sofort 25 bis 28 Prozent mehr vom Gewinn ein.

Für wen kommt eine NV-Bescheinigung in Frage?

Die NV-Bescheinigung ist für alle interessant, die hohe Kapitalerträge erwirtschaften und deren Gesamteinkommen gleichzeitig niedrig ausfällt. Sie ist sozusagen Geringverdienern, Minijobbern, Studierenden und Rentnern vorbehalten. Auch für minderjährige Kinder kann sie sich als nützlich herausstellen. Noch nicht einmal volljährig, fallen Kinder nämlich schon unter die Steuerpflicht, z. B. wenn sie Kapitalvermögen geerbt haben.

Die einzige Zugangsvoraussetzung ist, dass die zu versteuernden Einkünfte, inklusive der Kapitalerträge, unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleiben. Für das Jahr 2023 bildet dieser mit 10.908 Euro für Ledige und dem Doppelten für Verheiratete den Schwellenwert. Bei Rentnern werden z.B. auch der gesetzliche Rentenfreibetrag und die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Einkünfte auch über dem Grundfreibetrag liegen können und das Vorhaben trotzdem erfolgreich sein kann. Ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerkanzlei kann dies berechnen und beurteilen.

Insbesondere Bankenspringer, die häufig mit wechselnden Banken Geschäfte machen, um laufend den besten Zinssatz zu ergattern, können sich über die NV-Bescheinigung freuen. Sie müssten andernfalls ihren Freistellungsauftrag jedes Mal neu zwischen den Banken aufteilen. Diese lästige Arbeit kann mit der NV-Bescheinigung umgangen werden. Weiterhin unterbleibt der Steuereinbehalt, der für Kapitalerträge bis zum Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro bei Ledigen oder 2.000 Euro bei Verheirateten normalerweise vorgenommen wird. Die NV-Bescheinigung bestätigt, dass auch darüber hinaus keine Steuern bezahlt werden müssen.

Wie kommt man an den Steuer-Freibrief?

Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt mit einem Vordruck, in dem alle Einkünfte vollständig und die Steuer-ID angegeben werden müssen, beantragt. Aber keine Sorge, er ist selbst von Steuerlaien schnell ausgefüllt. Der richtige Zeitpunkt für den Antrag ist noch vor der Gutschrift der Kapitalerträge und Ausstellung der Steuerbescheinigungen zum Jahresende durch die Banken. Die Bankinstitute führen dann für das laufende Jahr einen Korrekturlauf durch und erstatten die bereits abgeführten Steuern auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne umgehend auf das Konto zurück. Das bringt ein extra Weihnachtsgeld zum Jahresende in Höhe der 25-prozentigen Abgeltungssteuer und ggf. Kirchensteuer und Soli zusätzlich.

Mehrfacher Nutzen einer NV-Bescheinigung

Der Papierkram mit dem Finanzamt wird auf diese Weise auf ein Minimum reduziert. Die lästige Pflicht eine Steuererklärung zu erstellen, nur um die auf Kapitalerträge einbehaltene Steuer zurückzuholen, entfällt dadurch. Mit der NV-Bescheinigung hat das Finanzamt bestätigt, dass eine Befreiung von Einkommensteuer, Kirchensteuer, Soli und Abgeltungssteuer genehmigt wurde. Weiterhin müssen bei den Banken keine Freistellungsaufträge mehr erteilt und verwaltet werden.

Ohne NV-Bescheinigung werden bei einer falschen Verteilung der Freistellungsaufträge oder bei Überschreiten des Sparerfreibetrags von der Bank Steuern einbehalten und abgeführt. Diese können bei Zutreffen der Voraussetzung zwar zurückgeholt werden, aber erst viel später und mit dem Aufwand einer Steuererklärung für jedes Jahr. Hier liegt das Geld bis dahin beim Fiskus. Mit der NV-Bescheinigung wandert es sofort die eigene Tasche.

Es können viel mehr Kapitalerträge steuerfrei erwirtschaftet werden als es mit Freistellungsaufträgen möglich wäre. Dieses eine Papier hat es also in sich und entlastet ungemein von staatlicher Bürokratie. Sollten die Voraussetzungen in drei Jahren immer noch zutreffen, kann nach Ablauf der NV-Bescheinigung eine neue beantragt werden.

Ratschlag der Steuerexperten

Jede Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse, bei der Gewinne erzielt werden, benötigt die NV-Bescheinigung im Original. Kopien, Scans oder digital versendete Fotos werden nicht anerkannt. Deswegen rät Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi: „Bei der Antragstellung ist unbedingt anzugeben, wie viele Bescheinigungen benötigt werden. Da die Bescheinigungen gebührenfrei erhältlich sind, ist es klüger, ein paar mehr anzufordern. Dafür ist eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen beim Finanzamt einzuplanen.“

Ein Freibrief für Steuerschummeleien sollte die NV-Bescheinigung aber nicht sein. Erhöht sich das Einkommen wider Erwarten in den nächsten drei Jahren, kann man davon ausgehen, dass die Finanzbehörden davon erfahren. Die Rentenversicherung z.B. übermittelt dem Finanzamt automatisch alle Auszahlungen, sodass die Angaben des Steuerzahlenden durch die Finanzbehörde verifiziert werden können. Auch kann das Finanzamt bei einem Verdacht im Nachhinein eine Aufstellung der tatsächlichen Einkünfte und eine Steuererklärung verlangen. Daher ist es besser, die Behörde von sich aus zu informieren und die NV-Bescheinigung von den Banken aktiv zurückziehen.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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