Nicht ohne die Haftpflichtversicherung: Im Schadensfall besteht eine gesetzliche Pflicht zur Wiedergutmachung. Ohne ausreichenden Schutz kann ein Schadensersatzanspruch schnell zum eigenen finanziellen Aus führen.
Wer anderen einen Schaden zufügt, muss für die Wiedergutmachung mit seinem gesamten Vermögen haften. Um nicht selber in wirtschaftliche Not zu geraten, bietet die Haftpflichtversicherung Schutz gegen Schadensersatzforderungen. Kommt es zum Schadensfall, leistet die Haftpflichtversicherung in Form von Geld. Für die Haftpflichtversicherung ist von Bedeutung, ob ein Schadensereignis vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Davon hängt ab, ob der Schaden reguliert wird.
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Es gibt zwei Verschuldensarten – den Vorsatz und die Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt, wer gewollt oder bewusst einen Schaden herbeiführt. Hingegen handelt fahrlässig, wer die im Umgang mit Personen oder Sachen die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. An einem Alltagsbeispiel kann man das relativ gut gegeneinander abgrenzen: Ein Radfahrer ist in einer Fußgängerzone unterwegs und fährt dicht an den Ausgängen der Geschäfte vorbei. Er sieht einen Kunden aus einem Geschäft kommen und fährt direkt auf ihn zu, um ihn umzufahren. Hier spricht man vom direkten Vorsatz. Bedingter Vorsatz ist, wenn der Radfahrer zwar Kunden aus einem Geschäft hinauskommen sieht, aber nicht ausweicht und in Kauf nimmt, dass er sie anfährt.
Grob fahrlässig handelt der Radfahrer, wenn er im unverminderten Tempo durch die Fußgängerzone fährt, ohne sich darüber Gedanken zu machen, ob aus den Geschäften beim Heraustreten ein Passant seinen Fahrweg kreuzen könnte. Versucht der Radfahrer jedoch erfolglos einem Passanten auszuweichen, handelt er leicht fahrlässig. Er hat zwar den Zusammenstoß vermeiden wollen, mit der Fahrt durch die Fußgängerzone hätte er aber jederzeit mit einem Zusammenstoß rechnen müssen.
Für die Haftpflichtversicherung spielt nun die entscheidende Rolle, ob das Verhalten des Radfahrers bei einem Schadensfall fahrlässig oder vorsätzlich einzustufen ist. Sicherlich ist der Nachweis des Vorsatzes aber nur schwer zu führen. Sollte trotzdem für ein herbeigeführtes Schadenereignis der Verdacht bestehen, dass es vorsätzlich begangen wurde, ist aber in den meisten Fällen zusätzlich mit einer Strafanzeige zu rechnen. Für das geschilderte Beispiel käme dann der Tatbestand der Körperverletzung ins Spiel.
Die Gefahr, in der heutigen Gesellschaft Schadensersatzansprüchen gegenüber zustehen, ist nicht gerade gering. Kaum jemand kann sich davon freisprechen, aus Leichtsinn, Fahrlässigkeit oder auch durch Unterlassen einen Schaden zu verursachen. Die Notwendigkeit der Haftpflichtversicherung ist daher unbestreitbar, zumal sie für beide Parteien eine positive Wirkung hat. Das Vermögen des Schädigers wird vor berechtigten Schadensersatzansprüchen geschützt, hingegen garantiert die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten eine Ersatzleistung für den erlittenen Schaden.
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