von Rechtsanwalt Prof. Christian Zanner, Wollmann & Partner GbR, Berlin
Die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ spielen auch im Bauvertragsrecht eine besondere Rolle. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 VOB/B hat der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B ist die Leistung zur Zeit der Abnahme u.a. nur dann frei von Sachmängeln, wenn die erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht mit der Konsequenz, dass bei Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik Schadenersatzansprüche auf den Auftragnehmer zukommen könnten. Des Weiteren besteht je nach Auswirkung der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik die Gefahr, dass der Auftraggeber eine Abnahme gemäß § 12 Abs. 3 VOB/B verweigern könnte. Diese Regeln gelten sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Bereich der Bauleistungen für Verbraucher, die sich z.B. die Eigentumswohnung renovieren lassen wollen.
Das eigentliche Risiko für die Praktiker ergibt sich jedoch aus der Definition der anerkannten Regeln der Technik selbst: „Unter den anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 13 Abs. 1 VOB/B sind alle bautechnischen Normen zu verstehen, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und sich auch in der Baupraxis bewährt haben.“ (Riedl/Mansfeld in: Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 11. Aufl. 2008, Teil B § 4 Rn. 37).
Dies bedeutet, dass selbstverständlich der Inhalt der DIN-Normen Teil der anerkannten Regeln der Technik sein kann, aber nicht muss. Denn die allgemein anerkannten Regeln der Technik entwickeln sich ständig „schleichend“ fort, ohne dass eine Festschreibung in beispielsweise den DIN-Normen erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist es von besonderer Bedeutung, dass die Baupraktiker stets die Entwicklung der allgemein anerkannten Regeln der Technik mitverfolgen und sich nicht nur auf die festgeschriebenen DIN-Normen etc. verlassen. Prof. Christian Zanner, Rechtsanwalt bei Wollmann & Partner GbR, hierzu: „Die Bedeutung von Sachverständigen in Prozessen ist daher von besonderer Bedeutung. Nur Sachverständige können die baufachlichen Fragen für die Prozessbeteiligten festlegen. Dieser Umstand macht Bauprozesse für Verbraucher häufig unbezahlbar, weil zu den Gerichts- und Anwaltskosten auch die hohen Kosten des Sachverständigen hinzukommen“.
Prof. Christian Zanner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Wollmann & Partner GbR, Berlin
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